vgl. dazu auch BGH, 24.01.1991 m.w.N.
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass die bloße Angabe der Telefonnummer im Briefkopf einer Anfrage nach Informationsmaterial kein Einverständnis mit einem telefonischen Werbeanruf darstellt. Selbst wenn die Privatperson später im Gespräch Informationen entgegennimmt, rechtfertigt dies nicht den Rückschluss auf eine vorherige Zustimmung.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Privatperson hatte bei einem Werbenden schriftlich Informationsmaterial angefordert und dabei im Briefkopf ihre Telefonnummer angegeben. Der Werbende rief sie anschließend an, um Werbung zu betreiben. Die Privatperson wehrte sich gegen den Anruf und bestritt, ihr Einverständnis erteilt zu haben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt am Main urteilte, dass die bloße Angabe der Telefonnummer keine stillschweigende Einwilligung in Werbeanrufe darstellt. Auch die spätere Informationsentgegennahme im Telefonat beweist nicht, dass die Privatperson bereits bei der Anfrage ihr Einverständnis erklärt hatte.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass die Angabe der Telefonnummer allein nicht ausreicht, um eine konkludente Willenserklärung (stillschweigende Zustimmung) anzunehmen. Ein solches Einverständnis müsse vielmehr eindeutig erkennbar sein. Die spätere Gesprächsbereitschaft der Privatperson ändere nichts daran, dass sie zum Zeitpunkt der Anfrage keine Zustimmung zu Werbeanrufen erteilt habe.
Rechtliche Bedeutung: Die Entscheidung stärkt den Schutz vor unerwünschter Werbung und betont, dass Einwilligungen in Werbemaßnahmen ausdrücklich oder zumindest klar erkennbar sein müssen.