vgl. dazu auch OGH, 17.03.1976 - 8 OB 513/76 - EVBl. 77/4, 17
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass die Rechte des Handelsvertreters (HV) nach § 15 HVG (z. B. Ausgleichsanspruch) nicht nur für während des Vertrags geschlossene Geschäfte, sondern auch für bestimmte nach Vertragsende zustande gekommene Geschäfte gelten, sofern dafür Provision nach § 9 HVG gebührt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht Rechte nach § 15 HVG (z. B. Ausgleichsanspruch) geltend. Streitig ist, ob diese Rechte nur für Geschäfte gelten, die während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen wurden, oder auch für solche, die nach Vertragsende zustande kamen. Der HV berief sich darauf, dass ihm für letztere gemäß § 9 HVG ebenfalls Provision zusteht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass die Rechte des HV nach § 15 HVG nicht auf den Zeitraum bis zur Beendigung des Vertrags beschränkt sind. Sie erstrecken sich auch auf Geschäfte, die nach Vertragsende abgeschlossen wurden, sofern dafür nach § 9 HVG Provision gebührt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut und die Systematik des HVG:
- § 6 und § 7 HVG regeln die Provision für Geschäfte während des Vertrags.
- § 9 HVG erstreckt die Provisionspflicht unter bestimmten Voraussetzungen auf Geschäfte nach Vertragsende.
- Da § 15 HVG die Rechte des HV an die Provisionspflicht knüpft, gelten diese Rechte folgerichtig auch für nachvertragliche Geschäfte, sofern sie provisionspflichtig sind. Eine zeitliche Beschränkung auf das aktive Vertragsverhältnis ist daher nicht gerechtfertigt.