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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Bremen, 08.11.1974 - 1 Sa 83/74

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Angestellter, der auf Wunsch seines Arbeitgebers ein Auto kauft und von diesem finanziert bekommt, muss das Fahrzeug nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht behalten oder weiter bezahlen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (Prinzipal) verlangte von seinem ehemaligen Angestellten, dass dieser das während des Arbeitsverhältnisses gekaufte und vom Arbeitgeber finanzierte Auto nach Beendigung des Vertrages behält und die Raten weiter zahlt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Bremen entschied, dass der Angestellte nicht verpflichtet ist, das Auto zu behalten oder die Finanzierung weiter zu tragen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Kauf des Autos auf Wunsch des Arbeitgebers erfolgte und dieser die Finanzierung übernahm. Daher handelt es sich nicht um eine private Verpflichtung des Angestellten, sondern um eine im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entstandene Regelung, die mit dessen Beendigung entfällt.

KI INHALT
Ein reisender Angestellter muss nach Vertragsende ein vom Prinzipal finanziertes Auto nicht behalten und bezahlen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Reisender
Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit
Finanzierung eines Kfz durch den AG
FUNDSTELLE
ARST 75, 18
Juris LS
NORM
§ 292 BGB
§ 611 BGB
§ 620 BGB
§ 84 HGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Bremen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.11.1974
AKTENZEICHEN
1 Sa 83/74
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG