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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 17.08.2010 - 17 Sa 1717/08 – Immobilien –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; nach Rücknahme der Revision beim BAG, 07.01.2011 - 10 AZR 666/10 -; Vorinstanz ArbG Düsseldorf, 04.11.2008 - 7 Ca 8667/05 -; die Kammer hat den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher gemäß § 72 Abs. 2 Nr.1, Abs. 1 ArbGG für die Parteien die Revision zugelassen

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied am 17.08.2010 (17 Sa 1717/08), dass ein Handelsvertreter (HV), der für einen Immobilienmakler einen Kaufvertrag vermittelt hat, Ansicht auf Provision hat – auch wenn der Kaufvertrag später nicht ausgeführt wird (z. B. durch Rücktritt, Kündigung oder einverständliche Aufhebung). Der Provisionsanspruch entfällt nur, wenn der Hauptvertrag von Anfang an unwirksam war (z. B. wegen Formmangels oder Sittenwidrigkeit). Zudem klärte das Gericht, dass der HV im Streitfall als selbstständiger Handelsvertreter und nicht als Arbeitnehmer oder Untermakler einzuordnen war.




Detaillierte Zusammenfassung

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Handelsvertreter (HV), der für einen Immobilienmakler (Unternehmer, U) Kaufverträge über Immobilien vermittelt hat.
  • Beklagter: Der Immobilienmakler (U), der dem HV die Provision verweigert.
  • Streitgegenstand: Der HV verlangt Provision für die Vermittlung eines wirksam abgeschlossenen, aber später nicht ausgeführten Kaufvertrags über eine Immobilie.
  • Der Makler argumentiert, der Kaufvertrag sei nicht durchgeführt worden (z. B. wegen Rücktritts des Käufers), daher bestehe kein Provisionsanspruch.
  • Zudem bestreitet der Makler, dass der HV überhaupt als Handelsvertreter tätig war.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Provisionsanspruch besteht trotz Nichtausführung des Kaufvertrags

    • Der HV hat Anrecht auf Provision, weil der Kaufvertrag wirksam zustande kam (§ 87 HGB, § 652 BGB).
    • Die spätere Aufhebung des Vertrags (z. B. durch Rücktritt, Kündigung oder einverständliche Lösung) berührt den Provisionsanspruch nicht, sofern der Vertrag anfänglich wirksam war.
    • Nur wenn der Hauptvertrag von Anfang an nichtig ist (z. B. wegen Formmangels, Sittenwidrigkeit oder Anfechtung), entfällt die Provision.
  2. Der HV ist als selbstständiger Handelsvertreter (§ 84 HGB) einzustufen

    • Der HV war ständig damit betraut, für den Makler Geschäfte zu vermitteln (keine einmalige Tätigkeit).
    • Es lag ein Handelsvertretervertrag (HVV) vor, der auch schlüssig durch tatsächliches Handeln abgeschlossen werden kann.
    • Keine Arbeitnehmereigenschaft, da der HV weisungsungebunden war (freie Zeiteinteilung, eigene Rechnungsstellung mit MwSt.).
    • Kein Untermakler, da der HV dauerhaft für den Makler tätig war und nicht nur für Einzelprojekte.
  3. Formelle Wirksamkeit des Kaufvertrags

    • Ein notarieller Kaufvertrag war wirksam, auch wenn ein vorheriges "Memorandum of Understanding" (Absichtserklärung) nicht notariell beurkundet war.
    • Die Verträge bildeten keine rechtliche Einheit, da das Memorandum keine verbindliche Kaufverpflichtung enthielt und der spätere Kaufvertrag abweichende Bedingungen (z. B. anderen Kaufpreis) regelte.
  4. Provisionsverteilung bei Teamarbeit

    • Wenn mehrere HV an der Vermittlung beteiligt waren, ist die Provision angemessen zu verteilen (ggf. durch Schätzung nach § 287 ZPO).
    • Bei gleicher Beteiligung erfolgt eine hälftige Aufteilung.
  5. Zinsen auf rückständige Provision

    • Der HV kann Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) verlangen.

c) Begründung des Gerichts

  1. Provisionsanspruch trotz Vertragsaufhebung

    • Das Gericht stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des BGH (z. B. BGH, NJW-RR 2005, 1506):
    • Der Provisionsanspruch entsteht mit dem wirksamen Abschluss des Hauptvertrags.
    • Nachträgliche Umstände (Rücktritt, Kündigung, Unmöglichkeit) berühren den Anspruch nicht, solange der Vertrag anfänglich wirksam war.
    • Nur anfängliche Mängel (z. B. Formnichtigkeit, Sittenwidrigkeit) schließe die Provision aus.
  2. Abgrenzung HV – Arbeitnehmer – Untermakler

    • Handelsvertreter (§ 84 HGB):
    • Ständige Betrauung mit der Vermittlung von Geschäften (nicht nur gelegentliche Tätigkeit).
    • Selbstständigkeit (keine Weisungsgebundenheit, eigene Rechnungsstellung).
    • Kein Arbeitnehmer:
    • Fehlende persönliche Abhängigkeit (freie Arbeitszeiteinteilung, kein Weisungsrecht des Maklers).
    • Kein Untermakler:
    • Untermakler sind nicht ständig verpflichtet, Geschäfte zu vermitteln, sondern nur für Einzelprojekte tätig.
  3. Formelle Wirksamkeit des Kaufvertrags

    • § 313 BGB a.F. (jetzt § 311b Abs. 1 BGB) verlangt notarielle Beurkundung für Grundstückskaufverträge.
    • Nebenabreden (wie ein "Memorandum of Understanding") müssen nur beurkundet werden, wenn sie rechtlich untrennbar mit dem Kaufvertrag verbunden sind.
    • Hier lag keine rechtliche Einheit vor, da das Memorandum keine verbindliche Kaufverpflichtung enthielt und der Kaufvertrag unabhängig davon zustande kam.
  4. Provisionsanspruch des HV unabhängig vom Makler

    • Der HV kann seine Provision unabhängig davon verlangen, ob der Makler selbst von seinem Auftraggeber (z. B. dem Verkäufer) Provision erhalten hat.
    • Der Makler kann sich nicht auf einen Verzicht berufen, da der HV eigene Ansprüche aus dem HVV hat (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1188).

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Zusammenfassung in einem Satz

Das LAG Düsseldorf bestätigte, dass ein Handelsvertreter für die Vermittlung eines wirksam abgeschlossenen Immobilienkaufvertrags Provision verlangt kann, auch wenn der Vertrag später nicht ausgeführt wird, und dass er im Streitfall als selbstständiger HV (nicht als Arbeitnehmer oder Untermakler) einzuordnen ist.

KI INHALT
Provisionsanspruch eines Handelsvertreters für Immobilienvermittlung auch bei Nichtausführung des Kaufvertrags. Abgrenzung zwischen Handelsvertreter, Handlungsgehilfen und Untermakler. Formnichtigkeit von Nebenabreden nur bei rechtlicher Einheit mit Hauptvertrag. Aktivlegitimation trotz Abtretung an Finanzamt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Immobilien
STICHWORT
Abgrenzung HV / HM
Provisionsanspruch des HV
Nichtausführung des Vertrages
Grundstückskaufvertrag
Formnichtigkeit
fehlende notarielle Beurkundung von Nebenabreden
Provisionsanspruch
Entgeltforderung
NORM
§ 125 BGB
§ 311 BGB
§ 287 ZPO
§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 311 b Abs. 1 BGB
§ 242 BGB
§ 133 BGB
§ 125 Satz 1 BGB
§ 59 HGB
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 84 Abs. 1 HGB
§ 86 Abs. 1, 1. HS HGB
§ 87 a Abs. 1 HGB
§ 87 a Abs. 3 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.08.2010
AKTENZEICHEN
17 Sa 1717/08
ECLI
ECLI:DE:LAGD:2010:0817.17SA1717.08.00
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
11.09.2026 08:15:55