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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG Hamburg, 27.10.1958 - III 307/57

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Hamburg entschied 1958, dass die Überlassung eines PKW an einen selbständigen Vertreter durch einen Unternehmer regelmäßig als Teil des Entgelts für dessen Leistungen anzusehen ist – anders als von Kommentaren zum Umsatzsteuergesetz (UStG) vertreten. Ob tatsächlich ein Entgelt oder nur eine unentgeltliche Leistungsbereitstellung vorliegt, hängt jedoch vom Einzelfall ab.


Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) stellt einem für ihn tätigen selbständigen Vertreter neben einer Provision auch einen PKW zur Verfügung. Streitig war, ob der Wert der PKW-Nutzung umsatzsteuerlich als Teil des Entgelts für die Vertreterleistungen gilt (Finanzamt) oder nicht (ggf. Vertreter/Unternehmer).

b) Entscheidung des Gerichts: Das FG Hamburg vermutet, dass die PKW-Nutzung Bestandteil des Entgelts ist – entgegen der damals herrschenden Kommentarmeinung zum UStG. Die endgültige Einordnung hängt aber von den konkreten Umständen ab.

c) Begründung: Das Gericht argumentiert, dass die PKW-Überlassung in der Regel wirtschaftlich mit der Vertretertätigkeit verknüpft ist und daher als Gegenleistung für die Dienstleistungen des Vertreters zu werten ist. Eine pauschale Auslegung (wie in den Kommentaren) lehnt es ab; stattdessen sei eine Einzelfallprüfung erforderlich.

KI INHALT
Stellt ein Unternehmer einem selbständigen Vertreter neben Provision einen PKW zur Verfügung, spricht eine Vermutung dafür, dass die PKW-Nutzung Teil des Entgelts für die Vertreterleistungen ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
geldwerte Leistung
Zurverfügungstellung eines Pkw
Firmenwagen
FUNDSTELLE
EFG 59, 188
DStZED 59, 7
NORM
§ 1 UStG
§ 5 UStG
REDAKTION
GERICHT
FG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.10.1958
AKTENZEICHEN
III 307/57
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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