Vorinstanzen OLG Hamburg, 04.02.1985 - 10 U 9/84 -; LG Hamburg, 28.12.1983 - 4 O 265/83 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Immobilienmakler, der eine freie Mitarbeiterin mit den vollständigen Vertragsverhandlungen beauftragt, den Anschein erweckt, sie sei auch zur Verhandlung über die Maklercourtage (Provision) bevollmächtigt. Das Gericht bejaht daher eine entsprechende Vollmacht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Immobilienmakler lässt eine freie Mitarbeiterin eigenständig Vertragsverhandlungen mit einem Interessenten führen, einschließlich der Aushandlung aller Vertragsmodalitäten. Der Interessent geht davon aus, dass die Mitarbeiterin auch zur Reduzierung der Maklercourtage berechtigt ist, und verlangt später die Anpassung der Provision.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass der Makler durch das Verhalten den Rechtsschein einer Vollmacht der Mitarbeiterin für die Courtageverhandlungen gesetzt hat. Daher muss er sich so behandeln lassen, als habe die Mitarbeiterin tatsächlich die Befugnis gehabt, über die Provision zu verhandeln.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung mit dem Prinzip der Anscheinsvollmacht (§ 167 BGB analog). Wenn der Makler der Mitarbeiterin umfassende Verhandlungsbefugnisse einräumt, erweckt dies bei Dritten (hier: dem Interessenten) den berechtigten Eindruck, sie sei auch für die Courtage zuständig. Der Makler muss sich daher an den von der Mitarbeiterin getroffenen Absprachen festhalten lassen, um den schutzwürdigen Vertrauen des Interessenten Rechnung zu tragen.