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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf entscheidet, dass ein Unternehmer (U) seinen Handelsvertreter (HV) nicht einseitig vor Vertragsende von der Tätigkeit freistellen darf – auch nicht durch die Anweisung, sich weiterer Arbeit zu enthalten („Freistellung“). Der U muss die Tätigkeit des HV fördern und darf keine Konkurrenzvertreter für dessen Bezirk einsetzen oder Dritten andere als den HV als Gebietsvertretung benennen. Der HV kann diese Rechte im einstweiligen Verfügungsverfahren durchsetzen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U), dass dieser ihn nicht einseitig von seiner Tätigkeit als Bezirksvertreter freistellt und ihn weiterhin als solche gegenüber Dritten benennt. Der HV stützt seinen Anspruch auf § 89 HGB (Bestandsschutz des Handelsvertretervertrags) sowie die Treuepflicht des U aus dem Handelsvertretervertrag (HVV).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Düsseldorf entscheidet, dass:
- Der U den HV nicht vorzeitig von der Tätigkeit freistellen darf (auch nicht durch eine „Freistellung“).
- Der U verpflichtet ist, den HV auf Messen als Gebietsvertretung auftreten zu lassen und Kunden beraten zu lassen.
- Der U Dritten gegenüber keine anderen Unternehmen als den HV als Gebietsvertretung für dessen Bezirk benennen darf.
- Der HV diese Ansprüche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen kann.
c) Begründung des Gerichts:
- § 89 HGB schützt den HV davor, dass ihm seine vertraglichen Rechte oder die übertragene Tätigkeit gegen seinen Willen entzogen werden.
- Der U trägt das Risiko, vor Vertragsende oder rechtskräftiger Kündigung einen neuen Vertreter einzusetzen.
- Die Treuepflicht des U gebietet es, die Tätigkeit des HV zu fördern und alles zu unterlassen, was diese behindert (z. B. Konkurrenzvertreter einsetzen oder den HV nicht auf Messen vertreten zu lassen).
- Der HV hat einen Anspruch auf Schutz seines Vertragsgebiets, der gerichtlich durchsetzbar ist.