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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 09.01.1974 - IV ZR 71/73

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Maklerlohnanspruch erst entsteht, wenn ein vereinbartes Rücktrittsrecht nicht ausgeübt oder dessen Ausübung ausgeschlossen ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Makler verlangt seinen Lohnanspruch aus einem von ihm vermittelten Kaufvertrag, in dem die Parteien ein befristetes, aber vorbehaltloses Rücktrittsrecht vereinbart haben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass der Maklerlohnanspruch erst dann fällig wird, wenn das Rücktrittsrecht nicht innerhalb der vereinbarten Frist ausgeübt wird oder dessen Ausübung mit Sicherheit nicht mehr zu erwarten ist.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Maklerlohnanspruch an die endgültige Durchführung des Kaufgeschäfts geknüpft ist. Solange die Möglichkeit eines Rücktritts besteht, ist der Kaufvertrag noch nicht endgültig vollzogen, und der Makler kann seinen Lohn daher noch nicht beanspruchen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Maklervertrag keine abweichenden Regelungen enthält.

KI INHALT
Maklerlohn entsteht erst nach Ablauf der Rücktrittsfrist, wenn kein Rücktritt erfolgt oder dieser nicht mehr zu erwarten ist, sofern nichts anderes vereinbart.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Entstehung des Anspruchs auf Maklerlohn
FUNDSTELLE
LM Nr. 49 zu § 652 BGB
WM 74, 394
MDR 74, 568
BB 74, 716
NORM
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.01.1974
AKTENZEICHEN
IV ZR 71/73
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
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