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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass eine Entlassung nach § 27 Nr. 1 AngG bei einem Verstoß gegen § 13 AngG nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch während der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Bei geringfügigen Verstößen ist dies nicht der Fall.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (Dienstgeber) möchte einen Arbeitnehmer (AN) aufgrund eines Verstoßes gegen § 13 AngG (Pflichten des Arbeitnehmers) fristlos entlassen (§ 27 Nr. 1 AngG). Der AN wehrt sich gegen die Entlassung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass eine Entlassung nach § 27 Nr. 1 AngG nur zulässig ist, wenn die Weiterbeschäftigung des AN selbst während der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber unzumutbar wäre. Bei geringfügigen Verstößen scheidet eine solche Unzumutbarkeit aus.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass § 27 Nr. 1 AngG eine schwere Pflichtverletzung voraussetzt, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Bei Bagatellverstößen ist die Entlassung unverhältnismäßig, da der Arbeitgeber den AN zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterbeschäftigen könnte. Die Zumutbarkeitsgrenze ist hier nicht überschritten.