Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 13.09.1977 - 4 Ob 115/77

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass eine Entlassung nach § 27 Nr. 1 AngG bei einem Verstoß gegen § 13 AngG nur dann gerechtfertigt ist, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch während der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Bei geringfügigen Verstößen ist dies nicht der Fall.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (Dienstgeber) möchte einen Arbeitnehmer (AN) aufgrund eines Verstoßes gegen § 13 AngG (Pflichten des Arbeitnehmers) fristlos entlassen (§ 27 Nr. 1 AngG). Der AN wehrt sich gegen die Entlassung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass eine Entlassung nach § 27 Nr. 1 AngG nur zulässig ist, wenn die Weiterbeschäftigung des AN selbst während der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber unzumutbar wäre. Bei geringfügigen Verstößen scheidet eine solche Unzumutbarkeit aus.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass § 27 Nr. 1 AngG eine schwere Pflichtverletzung voraussetzt, die eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Bei Bagatellverstößen ist die Entlassung unverhältnismäßig, da der Arbeitgeber den AN zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterbeschäftigen könnte. Die Zumutbarkeitsgrenze ist hier nicht überschritten.

KI INHALT
"OGH: Entlassung nach § 27 Nr. 1 AngG nur bei Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung, nicht bei geringfügigen Verstößen gegen § 13 AngG."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
außerordentliche Kündigung
angestellter Reisender
vorzeitige Auflösung
Provisionsannahme
Belohnung
Annahme
Folgen
Rechtsfolgen
Schmiergeldannahme
Geldannahme
Bestechung
Untreue
gesetzlicher Entlassungsgrund
FUNDSTELLE
NORM
§ 13 AngG
§ 27 Nr. 1 E1 AngG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.09.1977
AKTENZEICHEN
4 Ob 115/77
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG