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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entscheidet mit Urteil vom 09.12.1964 (Az. 3 Sa 422/64), dass ein fristloser Kündigungsgrund vorliegt, wenn ein Arbeitnehmer versucht, Kollegen zur Kündigung zu bewegen, um sie für ein Konkurrenzunternehmen abzuwerben. Die Kündigung durch den Arbeitgeber ist in diesem Fall rechtmäßig.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber klagt gegen einen Arbeitnehmer auf Feststellung der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Der Arbeitnehmer hatte versucht, Kollegen zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu bewegen, um sie für ein Konkurrenzunternehmen zu gewinnen. Der Arbeitgeber sieht darin einen schweren Vertrauensbruch und eine Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung für rechtmäßig erklärt. Der Abwerbungsversuch stellt eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar, die das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachhaltig zerstört.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führt aus, dass der Arbeitnehmer durch sein Verhalten gegen die Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis verstoßen habe. Die Abwerbung von Kollegen zugunsten eines Konkurrenzunternehmens untergrabe die betriebliche Ordnung und schade den Interessen des Arbeitgebers. Ein solches Verhalten sei geeignet, den Arbeitsfrieden zu stören und das Vertrauen in die Loyalität des Arbeitnehmers unwiderruflich zu zerstören. Daher sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt.