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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 27.05.1940 - 5 U 864/39

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) bei Sukzessivlieferungen mit vereinbarter Abrufoption die Provision für das gesamte Geschäft bereits mit der Vermittlung und Bestätigung des Rahmenauftrags verdient hat – unabhängig von späteren Einzelabrufen. Die Provision entsteht damit nicht erst mit jedem einzelnen Abruf, sondern mit dem Abschluss des Gesamtgeschäfts, sofern dieses verbindliche Vereinbarungen über die abzunehmende Menge enthält.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) Provision für ein vermitteltes Geschäft mit Sukzessivlieferungen (fortlaufende Abrufe kleiner Mengen). Der HVV sieht vor, dass die Provision mit der Bestätigung des Auftrags durch den U verdient ist. Streitig ist, ob die Provision bereits mit dem Abschluss des Rahmenvertrags oder erst mit jedem einzelnen Abruf fällig wird.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entscheidet, dass der HV die Provision für das gesamte Geschäft (inkl. aller zukünftigen Abrufe) bereits mit der Vermittlung und Bestätigung des Rahmenauftrags verdient hat. Einzelne Abrufe lösen keinen neuen Provisionsanspruch aus.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Tätigkeit des HV ist mit der Erlangung des Abschlussauftrags erledigt.
  • Der Rahmenvertrag enthält eine bindende Abmachung über die voraussichtlich abzunehmende Menge, sodass das Geschäft bereits mit dem Abschluss als Einheit entsteht.
  • Dass der U erst bei Einzelabrufen Details (Qualität, Farbe etc.) regelt oder die Provision erst mit Bezahlung des Einzelauftrags fällig wird, ändert nichts an der rechtlichen Einordnung: Der Provisionsanspruch entsteht mit dem Gesamtgeschäft.

Kernaussage: Bei Sukzessivlieferungsverträgen mit verbindlicher Mengenregelung verdient der HV die Provision bereits mit dem Rahmenauftrag – nicht erst mit jedem Abruf.

KI INHALT
Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Sukzessivlieferungen: Mit Bestätigung des Rahmenauftrags verdient, auch wenn Abrufe später erfolgen. Einzelabrufe beeinflussen nicht den Anspruch auf Provision für das Gesamtgeschäft.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch auf Provision
Abrufaufträge
Sukzessivlieferungsvertrag
Bezugsvertrag
FUNDSTELLE
HRR 40, Nr. 1124
HVR Nr. 17
HVuHM Nr. 6/41, S. 66
NORM
§ 87 Abs. 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.05.1940
AKTENZEICHEN
5 U 864/39
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG
02.02.2026 09:53:25