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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Krefeld entscheidet, dass ein Anspruch eines Arbeitnehmers auf Weihnachtsgratifikation, der nach Konkurseröffnung fällig wird, in vollem Umfang als Masseschuld (§ 59 KO) zu behandeln ist und nicht aufgeteilt werden kann. Die Weihnachtsgratifikation hat Entgeltcharakter und ist nicht mit dem 13. Monatsgehalt vergleichbar.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) fordert von seinem Arbeitgeber (AG), der in Konkurs gefallen ist, die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Weihnachtsgratifikation. Der Anspruch ist nach der Konkurseröffnung fällig geworden. Der AN stützt seinen Anspruch auf den Arbeitsvertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Krefeld entscheidet, dass der Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation in vollem Umfang eine Masseschuld gemäß § 59 KO (Konkursordnung) ist. Eine Aufteilung des Anspruchs in einen Teil vor der Konkurseröffnung (als bevorrechtigte Konkursforderung, § 61 KO) und einen Teil danach (als Masseschuld) wird abgelehnt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Die Weihnachtsgratifikation hat Entgeltcharakter und dient als zusätzliche Anerkennung für geleistete Dienste sowie als Beihilfe für festliche Ausgaben (unter Bezugnahme auf RAG und BAG).
- Eine Aufteilung des Anspruchs auf einzelne Monate ist nicht möglich, da die Gratifikation nicht monatlich entsteht, sondern als einheitliche Leistung zu Weihnachten fällig wird.
- Im Gegensatz zum 13. Monatsgehalt, das ggf. aufteilbar ist, kann die Weihnachtsgratifikation nicht in Zwölftel anteilsmäßig berechnet werden. Eine solche Aufteilung wäre lebensfremd und würde zu unangemessenen Ergebnissen führen (z. B. Anspruch für vorzeitig ausscheidende AN auf anteilige Zahlung).