zu der Entscheidung vgl. die Beiträge von Hilverkus, VW 10, 1691; Wohlfart, UStB 05, 238; Wagner, ZSteu 05, 345
In der Rechtssache geht es ausschließlich darum, den Begriff der „zu Versicherungsumsätzen gehörigen Dienstleistungen, die von VM und VV erbracht werden“, im Sinne des Art. 13 Teil B lit. a RiLi 77/388/EWG auszulegen und zu klären, ob dieser Begriff, der in der Richtlinie nicht definiert wird und ob Tätigkeiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erfasst werden.
Nach Art. 4 Abs. 1 RiLi 77/388/EWG gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis. Art. 4 Abs. 4 der 6. RiLi 77/388/EWG bestimmt, dass der in Absatz 1 verwendete Begriff „selbständig“ die Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung ausschließt, soweit sie an ihren AG durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft.
Art. 13 Teil B lit a RiLi 77/388/EWG hat den folgenden Wortlaut.
"Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer,
a) die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und vertretern erbracht werden; ..."
Art. 2 RiLi 77/388/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten (ABl. 1977, L 26, S. 14), die zur Zeit des Sachverhalts galt, bestimmte folgendes.
„(1) Diese Richtlinie gilt für folgende Tätigkeiten, soweit sie zu der Gruppe aus 630 ISIC des Anhangs III des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit gehören:
a) die Berufstätigkeit von Personen, die zum Zweck der Herstellung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsschutzes als Vermittler zwischen Versicherungsnehmern und frei von ihnen gewählten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auftreten, den Abschluss von Versicherungsverträgen vorbereiten und gegebenenfalls bei ihrer Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, mitwirken;
b) die Berufstätigkeit von Personen, die auf Grund eines oder mehrerer Verträge oder von Vollmachten damit betraut sind, im Namen und für Rechnung oder nur für Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge anzubieten, vorzuschlagen und vorzubereiten oder abzuschließen oder bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, mitzuwirken;
...
(2) Die vorliegende Richtlinie gilt insbesondere für nachstehende Tätigkeiten, die in den Mitgliedstaaten unter folgenden branchenüblichen Bezeichnungen ausgeübt werden:
...
b) die in Absatz 1 Buchstabe b) bezeichneten Tätigkeiten"
Art. 11 der Wet op de omzetbelasting 1968 (Umsatzsteuergesetz 1968) der Niederlande sieht folgendes vor.
"1. Unter durch Verordnung festzulegenden Voraussetzungen sind von der Steuer befreit:
...
k) Versicherungen und Dienstleistungen, die von Versicherungsvertretern erbracht werden."
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH hat entschieden, dass Backoffice-Tätigkeiten eines Dienstleisters (hier: Arthur Andersen/Accenture) für ein Versicherungsunternehmen (Universal Leven) keine steuerbefreiten Versicherungsumsätze im Sinne von Art. 13 Teil B lit. a der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EWG) darstellen. Die Tätigkeiten erfüllen nicht die Kriterien eines Versicherungsvertreters (VV) oder -maklers (VM), da keine direkte Vertragsbeziehung zu Versicherungsnehmern (VN) besteht und die Dienstleistungen (z. B. Antragsbearbeitung, Risikobewertung) als reine Subunternehmerleistungen zu werten sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Klägerin: Arthur Andersen/Accenture Insurance Services (AIS) – ein Dienstleistungsunternehmen, das für das Versicherungsunternehmen (VU) Universal Leven Backoffice-Tätigkeiten (z. B. Antragsbearbeitung, Schadensabwicklung) gegen Vergütung erbringt.
- Streitgegenstand: AIS begehrt die Steuerbefreiung dieser Dienstleistungen nach Art. 13 Teil B lit. a der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie (77/388/EWG), der Versicherungsumsätze von der Mehrwertsteuer ausnimmt.
- Beklagter: Finanzbehörden (indirekt über den Vorlagebeschluss), die die Steuerpflicht der Leistungen bejahen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Der EuGH hat klargestellt:
- Keine Steuerbefreiung als Versicherungsumsatz: Die von AIS erbrachten Backoffice-Dienstleistungen sind keine Versicherungsumsätze i. S. d. Art. 13 Teil B lit. a der RiLi, da sie nicht von einem Versicherungsvertreter (VV) oder -makler (VM) erbracht werden.
- Keine Eigenschaft als VV/VM:
- AIS steht nicht in Vertragsbeziehung zu Versicherungsnehmern (VN) – die Verträge werden im Namen des VU geschlossen.
- AIS verfügt über keine Wahlfreiheit bezüglich des Versicherers (Ausschließlichkeitsbindung an Universal Leven) und hat keine Befugnis, den Versicherer gegenüber VN zu verpflichten.
- Die Tätigkeiten (z. B. Antragsbearbeitung, Prämienverwaltung) sind keine typischen Vermittlerleistungen, sondern unterstützende Dienstleistungen für das VU.
- Subunternehmervertrag: Die Zusammenarbeit zwischen AIS und Universal Leven ist als Subunternehmerverhältnis einzuordnen, bei dem AIS Personal und Infrastruktur zur Unterstützung des VU bereitstellt, ohne selbst Versicherungsgeschäfte zu betreiben.
c) Begründung des Gerichts:
- Enge Auslegung von Steuerbefreiungen: Steuerbefreiungen nach Art. 13 der RiLi sind Ausnahmen vom Grundsatz der Steuerpflicht aller entgeltlichen Dienstleistungen und daher eng auszulegen (st. Rspr., z. B. Skandia, Taksatorringen).
- Autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe: Die Begriffe (z. B. "Versicherungsumsatz", "VV/VM") sind einheitlich in allen Mitgliedstaaten auszulegen, um eine unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems zu vermeiden.
- Fehlende Merkmale eines VV/VM:
- Ein VV/VM muss zugleich zum VU und zu VN in Beziehung stehen (EuGH, Taksatorringen).
- Wesentliche Vermittlungsaufgaben (z. B. Kundenakquise, Zusammenführen von VN und VU) liegen bei AIS nicht vor – die Tätigkeiten beginnen erst nach der Kundenakquise durch das VU.
- Die Aufzählung nicht steuerbefreiter Tätigkeiten (z. B. Provisionen verwalten, Rückversicherung bearbeiten) unterstreicht, dass es sich um interne Unterstützungsleistungen handelt.
- Kein Arbeitsverhältnis: Der Ausschluss von der Besteuerung in Art. 4 Abs. 4 der RiLi setzt ein Arbeitsverhältnis voraus – hier liegt jedoch ein Dienstleistungsvertrag vor.
Rechtsfolgen: Die Dienstleistungen von AIS unterliegen der regulären Mehrwertsteuer, da sie nicht unter die Steuerbefreiung für Versicherungsumsätze fallen.