Vorinstanzen OLG Hamm, 18.09.1997 - 5 U 89/97 -; LG Bielefeld, 25.03.1997 - 17 O 261/96 -
vgl. Urteilsbesprechung von Schulze in NJW 99, 229
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine im Inland ansässige kaufmännische Partei auch dann im Inland klagen darf, wenn ein ausländischer Gerichtsstand vereinbart wurde, der nur im Interesse der anderen Partei liegt – unabhängig davon, ob das Luganer Übereinkommen (Art. 17 LugÜ) oder die ZPO (§ 38) anwendbar ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine im Inland ansässige kaufmännische Partei möchte im Inland klagen, obwohl mit der anderen Partei ein ausländischer Gerichtsstand vereinbart wurde. Die Vereinbarung des ausländischen Gerichtsstands erfolgte dabei nur im Interesse der anderen Partei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die im Inland ansässige Partei berechtigt bleibt, im Inland zu klagen, selbst wenn ein ausländischer Gerichtsstand vereinbart wurde, der nur der anderen Partei nützt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass eine einseitige Gerichtsstandsvereinbarung, die nur im Interesse einer Partei getroffen wurde, nicht die Klagemöglichkeit der anderen Partei im Inland ausschließt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Luganer Übereinkommen (Art. 17 LugÜ) oder die nationale Zivilprozessordnung (§ 38 ZPO) anwendbar ist.