zu der Entscheidung vgl. Samwer, AfP 83, 355
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Köln entscheidet, dass ein Zeitschriftenverlag, der den Anzeigenverkauf für einen fremden Verlag übernimmt, bei Vertragsende einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB hat. Besteht jedoch ein Anzeigentauschabkommen, ist ein verbleibendes Guthaben an Anzeigenseiten nicht in Geld auszugleichen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Zeitschriftenverlag (Kläger), der den Anzeigenverkauf für einen verlagsfremden Verlag (Beklagter) übernommen hat, begehrt bei Beendigung des Vertrages einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB. Zudem geht es um die Frage, ob ein noch bestehendes Guthaben an Anzeigenseiten aus einem zwischen den Verlagen geschlossenen Anzeigentauschabkommen in Geld auszugleichen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Köln bejaht den Ausgleichsanspruch des klagenden Verlages nach § 89b HGB für den Fall der Vertragsbeendigung. Gleichzeitig verneint es einen Geldausgleich für ein verbleibendes Guthaben an Anzeigenseiten, wenn zwischen den Verlagen ein Anzeigentauschabkommen besteht.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB (analog) wird anerkannt, da der klagende Verlag in einer handelsvertreterähnlichen Position agiert, indem er den Anzeigenverkauf für den fremden Verlag übernimmt. Dies rechtfertigt die Anwendung der Vorschrift.
- Bei einem Anzeigentauschabkommen handelt es sich um eine ** Naturalverpflichtung** (Leistung in Form von Anzeigenseiten), die nicht in einen Geldanspruch umgewandelt werden kann. Ein verbleibendes Guthaben ist daher nicht in Geld auszugleichen, sondern bleibt als Naturalleistung bestehen.