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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Köln, 13.12.1982 - 91 O 135/81

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. Samwer, AfP 83, 355

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Köln entscheidet, dass ein Zeitschriftenverlag, der den Anzeigenverkauf für einen fremden Verlag übernimmt, bei Vertragsende einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB hat. Besteht jedoch ein Anzeigentauschabkommen, ist ein verbleibendes Guthaben an Anzeigenseiten nicht in Geld auszugleichen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Zeitschriftenverlag (Kläger), der den Anzeigenverkauf für einen verlagsfremden Verlag (Beklagter) übernommen hat, begehrt bei Beendigung des Vertrages einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB. Zudem geht es um die Frage, ob ein noch bestehendes Guthaben an Anzeigenseiten aus einem zwischen den Verlagen geschlossenen Anzeigentauschabkommen in Geld auszugleichen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Köln bejaht den Ausgleichsanspruch des klagenden Verlages nach § 89b HGB für den Fall der Vertragsbeendigung. Gleichzeitig verneint es einen Geldausgleich für ein verbleibendes Guthaben an Anzeigenseiten, wenn zwischen den Verlagen ein Anzeigentauschabkommen besteht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB (analog) wird anerkannt, da der klagende Verlag in einer handelsvertreterähnlichen Position agiert, indem er den Anzeigenverkauf für den fremden Verlag übernimmt. Dies rechtfertigt die Anwendung der Vorschrift.
  • Bei einem Anzeigentauschabkommen handelt es sich um eine ** Naturalverpflichtung** (Leistung in Form von Anzeigenseiten), die nicht in einen Geldanspruch umgewandelt werden kann. Ein verbleibendes Guthaben ist daher nicht in Geld auszugleichen, sondern bleibt als Naturalleistung bestehen.
KI INHALT
Einem Zeitschriftenverlag steht bei Beendigung eines Anzeigenverkaufsvertrages ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zu, während ein Guthaben aus einem Anzeigentauschabkommen nicht in Geld auszugleichen ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AA des HV
Zeitschriftenverlag als HV
verlagsfremde Anzeigenvertretung
FUNDSTELLE
AfP 83, 353
Juris Nr. BORE051808309 OS
NORM
§ 89 b HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.12.1982
AKTENZEICHEN
91 O 135/81
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG