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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Sachsen, 09.04.1997 - 10 Sa 936/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz ArbG Dresden, 25.07.1996 - 8 Ca 10362/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit: Das LAG Sachsen hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer während einer Freistellung Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug für Privatfahrten hat, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Der Arbeitgeber muss kein gleichwertiges Fahrzeug stellen, und die Ablehnung eines angebotenen Ersatzfahrzeugs durch den Arbeitnehmer führt zur Unmöglichkeit der Leistung, die der Arbeitnehmer dann selbst zu vertreten hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) begehrt die Bereitstellung eines Dienstwagens auch während seiner Freistellungsphase, um diesen für Privatfahrten nutzen zu können. Dies leitet er aus dem Arbeitsvertrag ab, der ihm die Nutzung eines Dienstwagens auch für private Zwecke gestattet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Sachsen hat entschieden, dass der AN während der Freistellung zwar grundsätzlich Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug hat, der Arbeitgeber (AG) jedoch nicht verpflichtet ist, ein gleichwertiges Fahrzeug bereitzustellen. Im konkreten Fall wurde ein Fiat Fiorino als vertragsgerechte Leistung angesehen, obwohl dieser nur zwei Sitzplätze hatte und eine Werbeaufschrift des AG trug. Da der AN das angebotene Ersatzfahrzeug grundlos abgelehnt hat, hat er die Unmöglichkeit der Leistung selbst zu vertreten.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Die Nutzung des Dienstwagens für Privatfahrten ist eine zusätzliche Gegenleistung für die Arbeitsleistung des AN.
  • Der Anspruch auf den Dienstwagen bleibt während der Freistellung grundsätzlich bestehen.
  • Ist die Bereitstellung des Dienstwagens in einem bestimmten Zeitraum nicht möglich, kann sie nicht nachgeholt werden (§ 325 Abs. 1 Satz 1 BGB).
  • Der AG hat die Unmöglichkeit nicht zu vertreten, wenn der AN das angebotene Ersatzfahrzeug ablehnt (§ 276 BGB).
  • Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass ein Ersatzfahrzeug gestellt werden muss, das nicht gleichwertig sein muss. Entscheidend ist allein, dass der Zweck (Nutzung für Privatfahrten) erfüllt wird.
  • Der Fiat Fiorino erfüllt diesen Zweck, da er für Privatfahrten und Urlaubsreisen geeignet ist. Die fehlende Gleichwertigkeit (z. B. weniger Sitzplätze, Werbeaufschrift) ist unerheblich.
KI INHALT
Die Nutzung eines Dienstwagens für Privatfahrten ist eine zusätzliche Arbeitsleistung. Der Anspruch darauf bleibt während der Freistellung bestehen, ist aber nicht nachholbar. Bei Ablehnung eines angebotenen Ersatzfahrzeugs durch den AN liegt keine Pflichtverletzung des AG vor. Ein nicht gleichwertiges Ersatzfahrzeug (z.B. Fiat Fiorino statt Fiat Tempra) ist vertragsgemäß, solange Privatfahrten möglich sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Schadensersatz für Entzug des Dienstwagens des AN
Dienstwagen
Firmenwagen
Freistellung
Suspendierung
FUNDSTELLE
AuA 98, 106
LAGE § 249 BGB Nr. 9
NORM
§ 276 BGB
§ 325 Abs. 1 Satz 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Sachsen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.04.1997
AKTENZEICHEN
10 Sa 936/96
ECLI
ECLI:DE:LAGSN:1997:0409.10SA936.96.0A
LIEFERUNG
01.12.1997
ÄNDERUNG
02.03.2021