Vorinstanz LG Dortmund, 11.03.2009 - 21 O 154/06 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Betreiber eines Strukturvertriebs Kapitalanlegern Schadensersatz leisten muss, wenn er seine Werber anweist, die Risiken einer Kapitalanlage (hier: "SecuRente") zu verharmlosen oder zu verschweigen. Das Gericht sah darin eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Kapitalanleger verlangen Schadensersatz vom Betreiber eines Strukturvertriebs (hier: Vertrieb der Anlage "SecuRente"). Die Forderung stützt sich auf den Vorwurf, der Betreiber habe seine Werber systematisch darauf geschult, die Risiken der Anlage gegenüber Interessenten herunterzuspielen oder ganz zu verschweigen. Dies stelle eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) dar.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat den Betreiber des Strukturvertriebs zur Zahlung von Schadensersatz an die geschädigten Anleger verurteilt. Die Anweisung an die Werber, Risiken zu verharmlosen oder zu verschweigen, wurde als vorsätzliche sittenwidrige Handlung gewertet.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das gezielte Verschweigen oder Verharmlosen von Anlagerisiken gegen die guten Sitten verstößt. Der Betreiber habe durch die Schulung seiner Werber bewusst in Kauf genommen, dass Anleger aufgrund unvollständiger oder irreführender Informationen Nachteile erleiden. Dies erfülle den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB, der eine Schadensersatzpflicht auslöse.