Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 31.03.1992 - 3 Sa 1391/91 -; ArbG Wuppertal, 28.11.1991 - 2 Ca 2591/91 -
zu der Entscheidung vgl. Becker-Schaffner, BB 98, 422, 423
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine Kündigung nur dann als zugegangen gilt, wenn der Arbeitnehmer (AN) die Annahmeverweigerung durch einen Familienangehörigen (hier: Empfangsbote) beeinflusst hat (z. B. durch vorherige Absprache). Andernfalls ist die Kündigung nicht wirksam zugegangen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) will die Wirksamkeit einer Kündigung gegenüber dem abwesenden Arbeitnehmer (AN) durchsetzen. Das Kündigungsschreiben wurde einem Familienangehörigen des AN als Empfangsboten überreicht, dieser lehnte die Annahme jedoch ab. Der AN bestreitet den Zugang der Kündigung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet, dass die Kündigung nicht als zugegangen gilt, wenn der AN die Annahmeverweigerung des Familienangehörigen nicht beeinflusst hat (z. B. durch vorherige Weisung). Nur bei einem solchen Einfluss muss der AN die Kündigung gegen sich gelten lassen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts (RAG) und argumentiert, dass die Annahmeverweigerung durch einen Dritten (hier: Familienangehörigen) dem AN nur zugerechnet werden kann, wenn dieser auf das Verhalten des Dritten tatsächlichen Einfluss hatte. Ohne eine solche Einflussnahme fehlt es an der für den Zugang erforderlichen Zurechenbarkeit. Die bloße Ablehnung durch den Empfangsboten reicht daher nicht aus, um den Zugang der Kündigung zu bejahen.