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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Kaiserslautern, 14.11.1955 - HO 5/55

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) verliert seinen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) nicht automatisch, wenn er wegen fortgesetzter verspäteter Provisionszahlungen selbst kündigt. Das Gericht bestätigt, dass der Anspruch bestehen bleibt, solange der Unternehmer (U) die Verzögerungen zu verantworten hat. Zudem trägt der Unternehmer die Nachteile, wenn er bestehende Geschäftsverbindungen bewusst vernachlässigt oder aufgibt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) fordert von dem Unternehmer (U) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB, obwohl er selbst das Vertragsverhältnis wegen fortgesetzter verspäteter Provisionszahlungen gekündigt hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Kaiserslautern hat entschieden, dass die Eigenkündigung des HV wegen verspäteter Provisionszahlungen nicht zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs führt. Zudem geht die bewusste Vernachlässigung oder freiwillige Aufgabe bestehender Geschäftsverbindungen zu Lasten des Unternehmers.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB, der den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht. Eine Eigenkündigung des HV wegen vertragswidrigen Verhaltens des Unternehmers (hier: verspätete Zahlungen) rechtfertigt keinen Ausschluss des Anspruchs. Zudem obliegt dem Unternehmer die Verantwortung für die Pflege bestehender Geschäftsbeziehungen – deren Vernachlässigung oder Aufgabe geht daher zu seinen Lasten.

KI INHALT
Eigenkündigung des Handelsvertreters wegen verspäteter Provisionszahlungen schließt Ausgleichsanspruch nicht aus; Vernachlässigung von Geschäftsverbindungen geht zu Lasten des Unternehmers.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
begründeter Anlass
verspätete Provisionszahlung
schleppende Provisionszahlung
FUNDSTELLE
HVR Nr. 81
NORM
§ 89 b Abs. 3 Satz 1 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Kaiserslautern
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.11.1955
AKTENZEICHEN
HO 5/55
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.07.2026 11:17:48