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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter (HV) verliert seinen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) nicht automatisch, wenn er wegen fortgesetzter verspäteter Provisionszahlungen selbst kündigt. Das Gericht bestätigt, dass der Anspruch bestehen bleibt, solange der Unternehmer (U) die Verzögerungen zu verantworten hat. Zudem trägt der Unternehmer die Nachteile, wenn er bestehende Geschäftsverbindungen bewusst vernachlässigt oder aufgibt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) fordert von dem Unternehmer (U) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB, obwohl er selbst das Vertragsverhältnis wegen fortgesetzter verspäteter Provisionszahlungen gekündigt hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Kaiserslautern hat entschieden, dass die Eigenkündigung des HV wegen verspäteter Provisionszahlungen nicht zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs führt. Zudem geht die bewusste Vernachlässigung oder freiwillige Aufgabe bestehender Geschäftsverbindungen zu Lasten des Unternehmers.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB, der den Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nur unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht. Eine Eigenkündigung des HV wegen vertragswidrigen Verhaltens des Unternehmers (hier: verspätete Zahlungen) rechtfertigt keinen Ausschluss des Anspruchs. Zudem obliegt dem Unternehmer die Verantwortung für die Pflege bestehender Geschäftsbeziehungen – deren Vernachlässigung oder Aufgabe geht daher zu seinen Lasten.