rkr.; zu der Entscheidung vgl. HVR Nrn. 318, 337, 444, 525
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entscheidet, dass ein Tankstellenpächter auch dann einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gegen das Mineralölunternehmen geltend machen kann, wenn dieses eine Abfindung vom Grundstückseigentümer für die vorzeitige Räumung der Tankstelle erhält.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Tankstellenpächter macht einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB gegen das Mineralölunternehmen (Verpächter) geltend. Anlass ist die vorzeitige Aufgabe der Tankstelle durch das Mineralölunternehmen, wofür dieses eine Abfindung vom Grundstückseigentümer erhalten hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main bestätigt, dass der Tankstellenpächter trotz der Abfindung an das Mineralölunternehmen einen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB haben kann.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Abfindung des Grundstückseigentümers an das Mineralölunternehmen nicht automatisch den AA des Pächters ausschließt. Der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB ist unabhängig von der Abfindung zu prüfen, da er den Ausgleich für den vom Pächter aufgebauten Kundenstamm und andere Vorteile darstellt, die dem Unternehmen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleiben. Die Abfindung des Grundstückseigentümers betrifft allein das Verhältnis zwischen diesem und dem Mineralölunternehmen, nicht jedoch die Rechte des Pächters aus dem Handelsvertreterverhältnis.