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ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Freiburg, 22.09.1994 - 5 C 1660/94

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Reisebüro, das sich in Buchungsunterlagen als Generalagentur bezeichnet, ist nicht passiv legitimiert (d. h. nicht verklagbar) im Gewährleistungsprozess eines Kunden wegen Reisemängeln. Das Gericht sieht in der Bezeichnung einen ausreichenden Hinweis darauf, dass das Reisebüro nur als Handelsvertreter auftritt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Reisekunde verlangt von einem Reisebüro (das sich in Buchungsformular und -bestätigung als Generalagentur bezeichnet) Gewährleistung wegen eines Mangels an einem gebuchten Ferienhaus. Der Kunde stützt seinen Anspruch auf die Buchungsunterlagen und die vermutete Vertragspartnerstellung des Reisebüros.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Amtsgericht Freiburg hat decided, dass das Reisebüro nicht passiv legitimiert ist – es kann also nicht verklagt werden. Die Klage gegen das Reisebüro ist unzulässig.

c) Begründung des Gerichts: Die Bezeichnung als Generalagentur in den Reiseunterlagen sei ein ausreichender Hinweis darauf, dass das Reisebüro nur als Handelsvertreter (also im Namen und für Rechnung eines anderen, z. B. des Reiseveranstalters) handelt. Daher fehle es an einer direkten vertraglichen Beziehung zwischen Kunde und Reisebüro, die eine Gewährleistungspflicht des letzteren begründen könnte.

KI INHALT
Reisebüro als "Generalagentur" nicht passiv legitimiert im Gewährleistungsprozess – Hinweis auf Handelsvertreterstellung reicht aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Passivlegitimation eines Reisebüros im Reisegewährleistungsprozess
Generalagentur
FUNDSTELLE
RRa 95, 172
NORM
§ 164 Abs. 2 BGB
§ 651 a BGB
§§ 651 a ff. BGB
§ 651 g Abs. 2 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
AG Freiburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.09.1994
AKTENZEICHEN
5 C 1660/94
ECLI
ECLI:DE:AGFREIB:1994:0922.5C1660.94.0A
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
03.05.2021