Vorinstanzen KG, 06.10.1983 - 8 U 6333/82 -; LG Berlin, 21.10.1982 - 93 O 96/82 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein pauschaler Aufrechnungsausschluss in AGB unwirksam ist, weil er den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Eine geltungserhaltende Reduktion (z. B. nur für unbestrittene Forderungen) ist ebenfalls unzulässig.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (z. B. Kunde) möchte gegen eine Forderung des Verwenders der AGB (z. B. Unternehmen) aufrechnen (d. h. eigene Forderungen gegen die Forderung des Unternehmens verrechnen). Der Verwender der AGB hat jedoch in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen pauschalen Aufrechnungsausschluss vereinbart, der dies generell verbietet. Der Vertragspartner wendet sich gegen diese Klausel.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die AGB-Klausel für unwirksam erklärt, weil sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG a.F., heute § 307 BGB). Zudem ist eine "geltungserhaltende Reduktion" (d. h. eine Einschränkung der Unwirksamkeit auf bestimmte Fälle, z. B. nur bei unbestrittenen Forderungen) nicht zulässig.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein pauschaler Aufrechnungsausschluss nimmt dem Vertragspartner ein wichtiges Rechtsmittel (Aufrechnung als Sicherungs- und Durchsetzungsinstrument) ohne sachliche Rechtfertigung.
- Die Klausel verstößt gegen das Gebot der Inhaltskontrolle von AGB, da sie einseitig die Rechte des Vertragspartners beschneidet.
- Eine geltungserhaltende Reduktion scheidet aus, weil sie den Verwender der AGB unangemessen begünstigen würde – er könnte durch eine zu weit gefasste Klausel die Rechtslage zu seinen Gunsten gestalten, ohne Risiko zu tragen.