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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Lehrkräfte an Volkshochschulen, die in den Schulbetrieb eingegliedert sind und nicht nur stundenweise unterrichten, als Arbeitnehmer (AN) gelten. Die Entscheidung hängt von der persönlichen Abhängigkeit und der Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation ab, nicht von der Vertragsbezeichnung.
a) Wer will was von wem woraus? Eine Lehrkraft, die an einer Volkshochschule Kurse zur Erlangung des Haupt- oder Realschulabschlusses leitet, begehrt die Anerkennung als Arbeitnehmer. Der Streit entsteht aus der Frage, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Mitarbeiterverhältnis vorliegt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat festgestellt, dass die Lehrkraft als Arbeitnehmer anzusehen ist, wenn sie in den Schulbetrieb eingegliedert ist und nicht nur stundenweise unterrichtet. Die Eingliederung zeigt sich insbesondere durch ein umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers (AG) hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Dienstleistung.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf den Grad der persönlichen Abhängigkeit als Abgrenzungskriterium zwischen Arbeitsverhältnis und freiem Mitarbeiterverhältnis. Entscheidend ist, ob die Dienstleistung im Rahmen einer fremden Arbeitsorganisation erbracht wird. Die Vertragsbezeichnung ist dabei nicht maßgeblich; vielmehr kommt es auf den tatsächlichen Geschäftsinhalt und die praktische Durchführung des Vertrages an. § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB dient als typisches Abgrenzungsmerkmal.