rkr.; Vorinstanz LG Frankfurt/Main, 23.09.1988; vgl. auch BGH v. 21.02.1989; 22.10.1973
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt entscheiden, dass ein Unternehmer (U) einem ehemaligen Handelsvertreter (HV) nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für eine Übergangszeit weiterhin die Durchführung von Wartungs- und Reparaturdienstleistungen ermöglichen muss, insbesondere durch die Belieferung mit Ersatzteilen. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 2 GWB, wobei die Interessen beider Parteien abgewogen werden müssen.
a) Wer will was von wem woraus? Ein ehemaliger Handelsvertreter (HV), der über 36 Jahre lang Wartungs- und Reparaturdienstleistungen für einen Unternehmer (U) erbracht hat, verlangt von diesem, dass er ihm auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiterhin die Durchführung dieser Dienstleistungen ermöglicht, insbesondere durch die Belieferung mit Ersatzteilen. Der Anspruch stützt sich auf § 26 Abs. 2 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Unternehmer (U) verpflichtet ist, dem ehemaligen Handelsvertreter (HV) für eine Übergangszeit die Durchführung der Wartungs- und Reparaturdienstleistungen weiterhin zu ermöglichen. Dies umfasst insbesondere die Belieferung mit Ersatzteilen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung auf § 26 Abs. 2 GWB, der eine Interessenabwägung erfordert:
- Einerseits könnte der ehemalige HV, der nun einen anderen Hersteller vertritt, Kunden zu diesem neuen Hersteller abwerben.
- Andererseits könnten die Kunden des ehemaligen HV verloren gehen, wenn sie für Wartung und Reparatur an einen neuen Dienstleister verwiesen werden müssen, was für den HV existenzbedrohend sein könnte. Zudem steht § 89b HGB (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters) dieser Entscheidung nicht entgegen, da keine Ausgleichszahlung für den Wartungs- und Reparaturdienst geleistet wurde und der Ausgleich für den Vertrieb der Frankiermaschinen aufgrund deren langer Lebensdauer sehr gering war.