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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt entscheidet, dass die Pflicht des Unternehmers (U) zur Erteilung eines Buchauszugs an den Handelsvertreter (HV) am Sitz des U zu erfüllen ist, da dies eine Nebenpflicht zur Provisionspflicht darstellt und der U auf seine am eigenen Sitz befindlichen Unterlagen angewiesen ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von einem Unternehmer (U) die Erteilung eines Buchauszugs aus dem zwischen ihnen bestehenden Handelsvertretervertrag (HVV).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Verpflichtung des U zur Erteilung des Buchauszugs am Sitz des U zu erfüllen ist.
c) Begründung des Gerichts:
- HV und U sind selbständige Kaufleute mit eigenem Gewinnstreben, daher kann der Sitz des HV nicht automatisch als Erfüllungsort für den U gelten.
- Der U ist auf die an seinem eigenen Sitz befindlichen Geschäftsunterlagen angewiesen, um den Buchauszug zu erstellen.
- Der U strebt an, seine Pflicht zur Erteilung des Buchauszugs für alle HV an einem zentralen Ort (seinem Sitz) zu erfüllen.
- Die Pflicht zur Erteilung des Buchauszugs ist eine Nebenpflicht zur Hauptpflicht (Provisionszahlung), die ebenfalls am Sitz des U zu erfüllen ist.
- Daher ist auch die Nebenpflicht (Buchauszug) am Sitz des U zu erfüllen.