Vorinstanzen OLG Saabrücken, 12.02.1998 - 8 U 410/97 - 113 -; LG Saarbrücken, 14.04.1997 - 1 O 23/96 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Änderung der Maklerprovision durch schlüssiges Verhalten nur dann wirksam ist, wenn der Auftraggeber eine weitere Tätigkeit des Maklers duldet, obwohl bereits klar ist, dass der Hauptvertrag nicht zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zustande kommt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler begehrt eine geänderte Provision für den Abschluss eines Hauptvertrags. Der Streit dreht sich um die Frage, ob diese Änderung durch schlüssiges Verhalten (konkludente Handlung) wirksam vereinbart wurde. Der Auftraggeber (z. B. ein Kunde) hat möglicherweise nachträglich eine höhere Provision akzeptiert, obwohl der Hauptvertrag nicht wie geplant zustande kam.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine nachträgliche Änderung der Maklerprovision durch schlüssiges Verhalten nur dann möglich ist, wenn der Auftraggeber die weitere Tätigkeit des Maklers bewusst hinnimmt, obwohl bereits feststeht, dass das beabsichtigte Geschäft (z. B. ein Kaufvertrag) nicht zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen abgeschlossen wird.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Auslegung von Willenserklärungen im Rahmen von Maklerverträgen. Schlüssiges Verhalten setzt voraus, dass beide Parteien (Makler und Auftraggeber) einvernehmlich eine Abweichung von der ursprünglichen Vereinbarung vornehmen. Dies ist aber nur dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber trotz Kenntnis der geänderten Umstände (hier: Scheitern des Hauptvertrags zu den geplanten Konditionen) weiterhin die Dienstleistung des Maklers in Anspruch nimmt oder billigt. Andernfalls fehlt es an einer wirksamen Willenseinigung über die Provisionsänderung.