Vorinstanzen KG, 17.11.1998 - 5 U 7549/97 -; LG Berlin, 27.06.1997 - 15 O 116/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Alleinvertriebshändler irreführend wirbt, wenn er in Anzeigen eine nur für ihn geltende unverbindliche Hersteller-Preisempfehlung mit seinem eigenen niedrigeren Preis vergleicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Händler mit Alleinvertriebsrecht für eine Markenware wirbt in Zeitungsanzeigen mit einem Preisvergleich: Er stellt einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (die nur ihm gegenüber ausgesprochen wurde) seinen eigenen, niedrigeren Verkaufspreis gegenüber. Die Frage ist, ob diese Werbung irreführend im Sinne des Wettbewerbsrechts (hier: § 3 UWG a.F.) ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Werbung als irreführend eingestuft. Der Händler darf die unverbindliche Preisempfehlung nicht als Referenzpreis nutzen, um seinen eigenen Preis als günstiger darzustellen.
c) Begründung des Gerichts:
- Die unverbindliche Preisempfehlung war nur dem Händler gegenüber kommuniziert worden und damit nicht öffentlich bekannt.
- Verbraucher könnten durch den Vergleich den Eindruck gewinnen, der Hersteller empfehle generell einen höheren Preis, während der Händler ein Sonderangebot mache.
- Da die Preisempfehlung aber nicht für den Markt allgemein galt, sei der Vergleich täuschend und verstoße gegen die Lauterkeit des Wettbewerbs.
- Der BGH betont, dass eine unverbindliche Preisempfehlung nur dann als Vergleichsmaßstab dienen darf, wenn sie für alle Händler oder öffentlich gilt.
Relevante Rechtsgrundlage: § 3 UWG (unlauterer Wettbewerb durch Irreführung).