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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 15.06.1976 - 4 Ob 51/76

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entschied am 15.06.1976 (4 Ob 51/76), dass ein Aprilscherz in Form einer erfundenen Katastrophenmeldung an die Versicherungszentrale durch einen Angestellten einer Versicherungsagentur eine vorzeitige Entlassung rechtfertigen kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Dienstgeber (eine Versicherungsagentur) begehrt die vorzeitige Entlassung eines Angestellten, der als Aprilscherz erfundene Katastrophennachrichten per Fernschreiber an die Versicherungszentrale übermittelt hatte. Der Dienstgeber stützt seinen Anspruch auf die Verletzung der Dienstpflichten durch den Angestellten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte, dass der Aprilscherz eine schwere Pflichtverletzung darstellt, die eine vorzeitige Entlassung rechtfertigt.

c) Begründung des Gerichts: Der OGH argumentierte, dass der Angestellte durch die Übermittlung erfundener Katastrophennachrichten das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Seriosität erschüttert habe. Solche Handlungen seien geeignet, den Ruf des Unternehmens zu schädigen und den Geschäftsbetrieb zu stören. Daher sei die Entlassung gerechtfertigt.

KI INHALT
Ein Aprilscherz mit erfundenen Katastrophennachrichten per Fernschreiber rechtfertigt keine vorzeitige Entlassung eines Versicherungsangestellten, so der OGH.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
Aprilscherz über Katastrophennachricht
FUNDSTELLE
VersR 81, 743
NORM
§ 27 Österr. AngestelltenG
§ 29 Österr. AngestelltenG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.06.1976
AKTENZEICHEN
4 Ob 51/76
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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