Vorinstanzen Vorinstanzen OLG Schleswig, 26.10.1990 - 14 U 17/90 -; LG Lübeck, 19.12.1989 - 2 O 239/89 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Maklerlohnanspruch bei verweigerter behördlicher Genehmigung des Hauptvertrags wegen § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB gesperrt ist, selbst wenn die Parteien eine aufschiebende Bedingung vereinbart haben. Eine abweichende Vereinbarung ist jedoch möglich.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von seinem Auftraggeber den vereinbarten Maklerlohn für die Vermittlung eines Hauptvertrags (z. B. Kaufvertrag), für den eine behördliche Genehmigung erforderlich war. Die Genehmigung wurde jedoch verweigert, sodass der Hauptvertrag nicht zustande kam. Der Makler stützt seinen Anspruch auf den Maklervertrag.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass der Makler keinen Anspruch auf den Lohn hat, wenn die behördliche Genehmigung für den Hauptvertrag verweigert wird. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unmöglichkeit des Hauptvertrags von Anfang an bestand oder erst später eintrat. Die in § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Sperre für den Maklerlohn greift ein, selbst wenn die Parteien eine aufschiebende Bedingung (z. B. "Lohn nur bei Genehmigung") vereinbart haben.
c) Begründung des Gerichts:
- § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt, dass der Maklerlohn nur fällig wird, wenn der Hauptvertrag wirksam zustande kommt.
- Die verweigerte Genehmigung führt dazu, dass der Hauptvertrag nicht wirksam wird.
- Eine aufschiebende Bedingung im Maklervertrag ändert nichts an dieser gesetzlichen Sperre, da die Norm zwingend ist.
- Ausnahme: Die Parteien können jedoch ausdrücklich vereinbaren, dass die Sperre des § 652 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gelten soll (z. B. durch eine klare Regelung, dass der Lohn auch bei Scheitern der Genehmigung geschuldet ist).