Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 25.10.1995 - VIII ZR 258/94

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Frankfurt/Main, 11.07.1994 - 2/24 O 7/94 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine AGB-Klausel eines Reifenherstellers, die zusätzliche Kosten der Gewährleistungsabwicklung (z. B. Prüf-, Verwaltungs- oder Transportkosten) ausschließt, den Vertragshändler unangemessen benachteiligt und daher nach § 9 AGBG (heute § 307 BGB) unwirksam ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Reifenhersteller hat in seinen AGB eine Klausel verwendet, wonach er zwar Prüf-, Verwaltungs-, Transport- und Entsorgungskosten bei Reklamationen übernimmt, aber weitere Kosten der Gewährleistungsabwicklung ausschließt. Ein Vertragshändler (VH) wendet sich gegen diese Regelung, da sie ihn unangemessen belastet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat die Klausel für unwirksam erklärt, weil sie den Vertragshändler unangemessen benachteiligt (§ 9 AGBG, heute § 307 BGB). Die Kosten der Gewährleistungsabwicklung sind für den Händler nicht unerheblich, und der Hersteller kann sie nicht einseitig abwälzen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Klausel führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Händlers, da sie ihm zusätzliche finanzielle Risiken aufbürdet.
  • Eine solche Benachteiligung könnte zwar durch andere, für den Händler günstige AGB-Klauseln ausgeglichen werden – hier fehlt es aber an einer solchen Kompensation.
  • Die bloße Geltendmachung von Rechten (z. B. durch Reklamation) begründet keinen Schadensersatzanspruch des Herstellers gegen den Händler, selbst wenn die Reklamation unbegründet ist.
  • Die Klausel verstößt damit gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung in Formularverträgen.

Rechtsgrundlage: § 9 AGBG (heute § 307 BGB – Inhaltskontrolle von AGB).

KI INHALT
Klausel in AGB eines Reifenherstellers, die weitere Kosten der Gewährleistungsabwicklung ausschließt, benachteiligt Vertragshändler unangemessen und verstößt gegen § 9 AGBG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Nachbesserungsanspruch eines VH gegen den U
formularmäßige Klausel über die Beschränkung der Kostentragung des U auf die ihm entstehenden Aufwendungen
NORM
§ 9 AGBG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.10.1995
AKTENZEICHEN
VIII ZR 258/94
ECLI
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
05.03.2026 18:10:55