Vorinstanz ArbG Berlin, 20.07.2001 - 52 Ca 7742/01 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin entscheidet, dass eine im Kündigungsrechtsstreit vereinbarte Freistellung des Arbeitnehmers (AN) bei der Streitwertfestsetzung gesondert zu bewerten ist. Der Streitwert bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls: Bei besonderem Beschäftigungsinteresse des AN bis zu 50 % des geschuldeten Entgelts für den Freistellungszeitraum, sonst regelmäßig 10 % (bzw. 25 % bei fehlender Anrechnung von Zwischenverdienst).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits zwischen Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber geht es um die Bewertung einer vereinbarten Freistellung des AN für die Festsetzung des Streitwerts. Die Parteien streiten darüber, wie hoch der wirtschaftliche Wert der Freistellung anzusetzen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Berlin entscheidet, dass die Freistellungsvereinbarung gesondert zu bewerten ist. Der Streitwert richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls:
- Bis zu 50 % des für den Freistellungszeitraum geschuldeten Entgelts, wenn der AN ein besonderes Beschäftigungsinteresse hat.
- Regelmäßig 10 % (bzw. 25 %, falls ein Zwischenverdienst nicht angerechnet wird), wenn kein besonderes Interesse vorliegt.
- Der Freistellungszeitraum umfasst nur die tatsächlichen Freistellungszeiten.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Einzelbewertung der Freistellung als eigenständigen Streitgegenstand. Die Höhe des Wertes hängt von der wirtschaftlichen Bedeutung für den AN ab:
- Ein besonderes Beschäftigungsinteresse (z. B. Wunsch nach Weiterbeschäftigung) rechtfertigt einen höheren Prozentsatz.
- Fehlt ein solches Interesse, ist ein geringerer Wert (10 % oder 25 %) sachgerecht, da die Freistellung für den AN weniger wertvoll ist.
- Die Beschränkung auf tatsächliche Freistellungszeiten folgt aus dem Grundsatz, dass nur konkrete Rechte bewertet werden.