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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass eine Wettbewerbsabrede zwischen einem Handlungsgehilfen/technischen Angestellten und seinem Arbeitgeber unwirksam ist, wenn sie gegen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 74 Abs. 2 und 75a HGB verstößt – konkret, wenn die Karenzentschädigung nur für die Dauer des Wettbewerbsverbots zugesichert wird und die Abrede damit die gesetzlichen Schutzvorschriften umgeht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handlungsgehilfe/technischer Angestellter hat mit seinem Arbeitgeber (Prinzipal) eine Wettbewerbsabrede vereinbart, in der er sich verpflichtet, für zwei Jahre ohne schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers nicht in einem Konkurrenzunternehmen tätig zu sein. Der Arbeitgeber sichert im Gegenzug eine Karenzentschädigung nur für die Dauer des Wettbewerbsverbots zu. Der Angestellte wendet sich gegen die Wirksamkeit dieser Abrede.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm hat die Wettbewerbsabrede für den Angestellten als unverbindlich erklärt, da sie gegen die §§ 74 Abs. 2 und 75a HGB verstößt.
c) Begründung des Gerichts: Die Vereinbarung umgeht die gesetzlichen Schutzvorschriften. Nach § 74 Abs. 2 HGB muss eine Karenzentschädigung für die gesamte Dauer des Wettbewerbsverbots gezahlt werden, um den Angestellten angemessen zu entschädigen. Die hier getroffene Regelung, die die Entschädigung auf die Verbotsdauer beschränkt, unterläuft diesen Schutz und ist daher unwirksam. Zudem verstößt die Abrede gegen § 75a HGB, der unangemessene Benachteiligungen des Handlungsgehilfen verbietet.