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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 06.07.1995 - 18 U 72/95

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Essen - 4 O 9/95 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Makler direkt vom Käufer Provision verlangen kann, wenn dies im Grundstückskaufvertrag so vereinbart wurde – selbst wenn zwischen Makler und Käufer kein Maklervertrag besteht und der Verkäufer dem Makler keine Provision schuldet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Makler (Kläger) verlangt vom Käufer (Beklagter) die Zahlung einer Provision. Grundlage ist eine Vereinbarung im Grundstückskaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer, wonach der Makler ein unmittelbares Recht gegen den Käufer auf Provision erhalten soll.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat den Provisionsanspruch des Maklers gegen den Käufer für berechtigt erklärt. Die Vereinbarung im Kaufvertrag reicht aus, um den Anspruch zu begründen – unabhängig davon, ob zwischen Makler und Käufer ein separater Maklervertrag besteht oder der Verkäufer dem Makler Provision schuldet.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die vertragliche Vereinbarung im Kaufvertrag, die dem Makler ein eigenes Forderungsrecht gegen den Käufer einräumt. Diese Konstruktion ist wirksam, da sie als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) anzusehen ist. Der Makler erwirbt damit einen eigenständigen Anspruch, der nicht von der Beziehung zum Verkäufer abhängt.

KI INHALT
Maklerprovision: Käufer muss vereinbarte Provision an Makler zahlen, auch ohne direkten Maklervertrag oder Schuld des Verkäufers.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsanspruch des Verkäufermaklers gegen den Käufer nach § 328 BGB
NORM
§ 328 BGB
§ 329 BGB
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.07.1995
AKTENZEICHEN
18 U 72/95
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1995:0706.18U72.95.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
14.04.2021