Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 26.04.1990 - 4 U 34/90

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu BGH, 25.10.1995; OLG Hamm, 17.05.1990; OLG Zweibrücken, 09.02.1996 LS 5; LG Hamburg, 10.08.1988; LG Nürnberg-Fürth, 04.10.1994

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass die unaufgeforderte Werbung per Telefax gegenüber gewerblichen Unternehmen in der Regel unlauter und damit unzulässig ist (§ 1 UWG).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein gewerbliches Unternehmen (Kläger) wendet sich gegen unaufgeforderte Werbefaxe eines anderen Unternehmens (Beklagter) und stützt seinen Anspruch auf Unterlassung auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat die unaufgeforderte Werbung per Telefax als unlauter im Sinne von § 1 UWG eingestuft und diese für unzulässig erklärt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass unaufgeforderte Werbefaxe auch im geschäftlichen Verkehr eine unzumutbare Belästigung darstellen. Dies verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerb und sei daher nach § 1 UWG unlauter. Die Belästigung liege insbesondere in der Störung des Betriebsablaufs und der unnötigen Inanspruchnahme von Ressourcen (z. B. Papier, Toner, Arbeitszeit).

KI INHALT
Unaufgeforderte Werbung per Telefax gegenüber gewerblichen Unternehmen ist nach § 1 UWG in der Regel unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Telefaxwerbung gegenüber Gewerbetreibenden
NORM
§ 1 UWG
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.04.1990
AKTENZEICHEN
4 U 34/90
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.11.2018