vgl. dazu BGH, 25.10.1995; OLG Hamm, 17.05.1990; OLG Zweibrücken, 09.02.1996 LS 5; LG Hamburg, 10.08.1988; LG Nürnberg-Fürth, 04.10.1994
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm hat entschieden, dass die unaufgeforderte Werbung per Telefax gegenüber gewerblichen Unternehmen in der Regel unlauter und damit unzulässig ist (§ 1 UWG).
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein gewerbliches Unternehmen (Kläger) wendet sich gegen unaufgeforderte Werbefaxe eines anderen Unternehmens (Beklagter) und stützt seinen Anspruch auf Unterlassung auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm hat die unaufgeforderte Werbung per Telefax als unlauter im Sinne von § 1 UWG eingestuft und diese für unzulässig erklärt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass unaufgeforderte Werbefaxe auch im geschäftlichen Verkehr eine unzumutbare Belästigung darstellen. Dies verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerb und sei daher nach § 1 UWG unlauter. Die Belästigung liege insbesondere in der Störung des Betriebsablaufs und der unnötigen Inanspruchnahme von Ressourcen (z. B. Papier, Toner, Arbeitszeit).