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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 08.02.1977 - 4 Ob 9/77

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheidet in seinem Urteil vom 08.02.1977 (4 Ob 9/77), dass Vereinbarungen über Gebietsschutz und Provisionsansprüche grundsätzlich der freien Gestaltung durch die Parteien unterliegen, sofern keine zwingenden kollektivrechtlichen Normen entgegenstehen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Vereinbarungen zum Gebietsschutz und zu Provisionsansprüchen. Es geht darum, ob solche Regelungen frei vereinbart werden können oder ob sie durch kollektivrechtliche (z. B. gesetzliche oder tarifvertragliche) Vorschriften eingeschränkt sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass die Gestaltung von Gebietsschutz- und Provisionsvereinbarungen grundsätzlich der Parteiendisposition (also der freien Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien) überlassen bleibt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass es keine zwingenden kollektivrechtlichen Normen gibt, die eine solche freie Gestaltung ausschließen. Solange keine gesetzlichen oder anderen verbindlichen Regelungen (z. B. aus Tarifverträgen) entgegenstehen, können die Parteien ihre Rechte und Pflichten in diesen Bereichen selbst festlegen.


Hinweis: Das Urteil betont die Vertragsfreiheit im Rahmen der genannten Themen, begrenzt nur durch höhere Rechtsnormen.

KI INHALT
Gebietsschutz und Provisionsanspruch unterliegen der Parteivereinbarung, sofern keine zwingenden kollektivrechtlichen Normen entgegenstehen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gebietsschutz
Gebietsvertreter
Bezirksvertreter
Beteiligung
Belohnung
Vergütung
Entgelt
dispositiv
Vertreter
HV
Regionalvertreter
Vermittler
Agent
Direktgeschäfte
Parteidisposition
FUNDSTELLE
Veröff Arb 9557
IndS 78 2,1096
NORM
§ 11 AngG
§ 40 AngG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.02.1977
AKTENZEICHEN
4 Ob 9/77
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2005
ÄNDERUNG