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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Leipzig hat entschieden, dass die Bezeichnung "Betreuungsverbund Verbraucherorientierter Finanzpartner" für einen Zusammenschluss von Finanzdienstleistungsvermittlern irreführend ist, da sie den privatwirtschaftlichen Charakter verschleiert und fälschlich den Eindruck einer Verbraucherschutzorganisation erweckt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (vermutlich ein Verbraucherschutzverband oder Wettbewerber) begehrt von einem Zusammenschluss von Finanzdienstleistungsvermittlern, die Verwendung der Bezeichnung "Betreuungsverbund Verbraucherorientierter Finanzpartner" zu unterlassen, weil diese irreführend sei (§ 3 UWG – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Leipzig hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Bezeichnung unzulässig ist, da sie den Eindruck erweckt, es handele sich um eine neutrale, verbraucherfreundliche Einrichtung (z. B. eine Verbraucherschutzorganisation), obwohl es sich um einen privatwirtschaftlichen Verbund handelt.
c) Begründung des Gerichts: Die Bezeichnung sei geeignet, bei Verbrauchern eine falsche Vorstellung über die Natur der Organisation zu erzeugen. Der Begriff "Betreuungsverbund" suggereiere eine Fürsorgepflicht, während "verbraucherorientiert" den Anschein einer unabhängigen Beratung erwecke. Tatsächlich handele es sich jedoch um gewerbliche Vermittler, die eigene wirtschaftliche Interessen verfolgen. Dies verstosse gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG.