rkr.; Vorinstanz ArbG Berlin, 11.03.1986 - 27 Ca 419/86 -
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Fazit: Das LAG Berlin entscheidet, dass eine reine Provisionsvergütung für Handlungsgehilfen sittenwidrig sein kann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Gründe keine Chance hat, ausreichend Provisionen zu erwirtschaften.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handlungsgehilfe (Arbeitnehmer) klagt gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung eines Fixums oder einer Provisionsgarantie. Er stützt sich auf § 65 HGB, der die Rechte von Handlungsgehilfen regelt, und rügt die Sittenwidrigkeit seiner rein provisionsbasierten Vergütung gemäß § 138 Abs. 1 BGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass § 65 HGB auch für Handlungsgehilfen gilt, die ausschließlich durch Provisionen vergütet werden. Eine rein provisionsabhängige Bezahlung ohne Fixum oder Garantie kann sittenwidrig sein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Umstände keine Möglichkeit hat, den monatlichen Provisionsabschlag zu "verdienen".
c) Begründung des Gerichts: Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus § 138 Abs. 1 BGB, wenn die Vergütungsstruktur den Arbeitnehmer unzumutbar benachteiligt – etwa weil er betriebsbedingt keine Geschäfte vermitteln kann. Die Darlegungs- und Beweislast für diese Umstände trägt der Arbeitnehmer.