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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 09.05.2000 - XI ZR 159/99 – Fokker 1993 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Koblenz, 07.05.1999 - 8 U 272/97 - Juris; LG Mainz, 28.01.1997 - 2 O 237/96 -; vgl. dazu auch OLG Braunschweig, NJW-RR 98, 626; OLG Hamburg, WM 99, 1875

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Empfehlung der DM-Fokker-Anleihe für einen begrenzt risikobereiten, renditeorientierten Anleger im Oktober 1993 anlegergerecht war, nicht jedoch für einen Anleger, der eine sichere Alterssicherung sucht. Die Risikobewertung als „tragbar“ war korrekt. Die Beratungspflichten des Anlageberaters hängen vom Einzelfall ab, insbesondere vom Wissensstand und der Risikobereitschaft des Kunden.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger (Kläger) macht gegen eine Bank (Beklagte) Schadensersatzansprüche geltend, weil diese ihm die DM-Fokker-Anleihe als sichere Anlage zur Alterssicherung empfohlen habe, obwohl sie risikobehaftet war. Der Anspruch stützt sich auf eine fehlerhafte Anlageberatung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Empfehlung der Fokker-Anleihe für einen renditeorientierten Anleger mit begrenztem Risikoappetit anlegergerecht war. Dagegen wäre die Empfehlung für einen Anleger, der eine sichere Alterssicherung sucht, fehlerhaft gewesen – insbesondere, wenn die Anleihe fälschlich als „so gut wie mündelsicher“ oder wie ein „holländischer Bundesschatzbrief“ dargestellt wurde.

c) Begründung des Gerichts:

  • Anlegergerechtigkeit: Die Eignung der Anlage hängt vom Anlageziel des Kunden ab. Ein renditeorientierter Anleger mit Risikobereitschaft kann die Fokker-Anleihe als „tragbares Risiko“ empfohlen bekommen.
  • Beratungspflichten: Der Berater muss den Kunden über allgemeine und spezielle Risiken richtig, vollständig und verständlich aufklären – es sei denn, der Anleger kennt die Risiken bereits (z. B. durch frühere Investitionen in ähnliche Anleihen).
  • Ausnahme: Bei bekannten Risikokenntnissen des Anlegers (hier: Erfahrung mit DM-Auslands-Industrieanleihen) entfällt die Pflicht zur erneuten Aufklärung, wenn der Anleger renditeorientiert handelt.
  • Fehlerhafte Beratung: Die Darstellung der Anleihe als „mündelsicher“ oder „Bundesschatzbrief“ ist irreführend und verletzt die Beratungspflicht, wenn der Kunde eine sichere Anlage wünscht.

Relevante Rechtsgrundsätze:

  • Beratungspflichten sind einzelfallabhängig (Wissensstand, Risikobereitschaft, Anlageziel).
  • Falsche Sicherheitszusage macht die Beratung fehlerhaft.
KI INHALT
"Anlegergerechte Beratung bei DM-Fokker-Anleihe: Risiko als tragbar eingestuft, aber nicht für sichere Alterssicherung. Beratungspflichten hängen von Kundenwissen, Risikobereitschaft und Anlagezielen ab."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Fokker 1993
Sparkasse
STICHWORT
Anlageberater
Beratungsverschulden bei Empfehlung einer DM-Auslands-Industrieanleihe
FUNDSTELLE
BB 00, 1542
DB 00, 1912
MDR 00, 1021
LM Nr. 44 zu § 276 BGB (Cc)
BGHR § 676 BGB Anlageberater 10
EBE/BGH 00, 384 LS
SBE W I 6 b LS
ZBB 00, 271 LS
NORM
§ 276 BGB
§ 676 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.05.2000
AKTENZEICHEN
XI ZR 159/99
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2006
ÄNDERUNG
18.01.2021