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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Hannover hat entschieden, dass eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen nicht gebildet werden darf, wenn die Versorgungsleistungen für Versicherungsvertreter (VV) von künftigen Folgeprovisionen abhängig sind, die auf einem fiktiven Bestand basieren. Die wirtschaftliche Verursachung fehlt, und die Regelung enthält einen unzulässigen Vorbehalt nach § 6a Abs. 1 Nr. 2, 1. HS EStG.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine VV-GmbH (Unternehmer, U) hat mit ihren Versicherungsvertretern (VV) eine Versorgungsordnung vereinbart, die vorsieht, dass die Versorgungsleistungen in Höhe von Folgeprovisionen gezahlt werden. Diese Folgeprovisionen basieren auf einem fiktiven Bestand, der den VV im Zeitpunkt des Versorgungsfalls zugeordnet wird. Die VV-GmbH möchte eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen steuerlich geltend machen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Hannover hat entschieden, dass keine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen gebildet werden darf.
c) Begründung des Gerichts:
- Fehlende wirtschaftliche Verursachung: Die Versorgungsleistungen sind abhängig von künftigen Vorteilen des Unternehmens (Folgeprovisionen). Eine Rückstellung setzt jedoch voraus, dass die Verpflichtung wirtschaftlich bereits verursacht ist. Dies ist hier nicht der Fall, da die Höhe der Leistungen von der zukünftigen Erlössituation abhängt.
- Unzulässiger Vorbehalt nach § 6a Abs. 1 Nr. 2, 1. HS EStG: Die Regelung enthält einen Vorbehalt, da die Versorgungsleistungen auf einem fiktiven Bestand basieren, der erst nach Eintritt des Versorgungsfalls bestimmt wird. Dies ist steuerlich nicht anerkennungsfähig.