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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Arbeitnehmer (AN) hat keinen Anspruch auf Konkursausfallgeld (Kaug) für eine Provision aus einem vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen, aber erst danach nicht ausgeführten Geschäft. Das Bundessozialgericht (BSG) entscheidet, dass der Provisionsanspruch erst mit der Ausführung des Geschäfts oder der Gewissheit der Nichtausführung entsteht – was hier erst nach Konkurseröffnung eintrat. Eine rückwirkende Zuordnung zum Kaug-Zeitraum (3 Monate vor Konkurs) scheidet aus, da Provisionen nicht wie klassisches Arbeitsentgelt behandelt werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein angestellter Vertriebsmitarbeiter (AN) begehrt Konkursausfallgeld (Kaug) für eine nicht gezahlte Provision.
- Beklagter: Der Konkursverwalter des Arbeitgebers (Unternehmer, U).
- Rechtsgrundlage: Anspruch auf Kaug nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für rückständige Arbeitsentgeltansprüche aus der Zeit vor der Konkurseröffnung.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Provisionsanspruch des AN ist nicht durch Kaug abgesichert, weil er erst nach Konkurseröffnung entstanden ist.
- Selbst wenn der AN vor der Konkurseröffnung einen Vertrag abgeschlossen hat, entsteht der Provisionsanspruch gem. §§ 87, 87a HGB erst mit:
- Ausführung des Geschäfts (§ 87a Abs. 1 HGB) oder
- Gewissheit der Nichtausführung (z. B. durch Ablehnung des Konkursverwalters, § 87a Abs. 3 HGB).
- Da der Konkursverwalter die Ausführung nach Konkurseröffnung abgelehnt hat, ist der Anspruch nicht rückständig i. S. d. Kaug-Rechts.
c) Begründung des Gerichts:
Handelsrechtliche Regeln (§§ 87, 87a HGB):
- Die für Handelsvertreter (HV) geltenden Vorschriften sind auf kaufmännische Angestellte mit Provisionsanspruch anwendbar (§ 65 HGB).
- Der Provisionsanspruch entsteht nicht bereits mit Vertragsabschluss, sondern erst mit Ausführung oder endgültiger Nichtausführung des Geschäfts.
Konkursrechtliche Einordnung:
- Kaug soll Unterhaltsersatz für vor der Konkurseröffnung erarbeitetes Arbeitsentgelt leisten.
- Provisionen sind erfolgsabhängig (nicht zeit- oder arbeitsbezogen) und gelten erst mit dem tatsächlichen Erfolg (Ausführung) als entstanden.
- Eine rückwirkende Zuordnung zum Kaug-Zeitraum (3 Monate vor Konkurs) wäre zweckwidrig, da:
- Kaug keine Entschädigung für geleistete Arbeit, sondern Sicherung von Unterhaltsansprüchen ist.
- Das Gesetz sieht keine Ausnahme für Provisionsansprüche vor – selbst wenn diese im Kaug-Zeitraum erarbeitet wurden.
Abgrenzung zu Arbeitsentgelt:
- Provisionsansprüche sind nur dann Kaug-fähig, wenn sie unzweifelhaft als Arbeitsentgelt gelten (z. B. wenn sie Teil des Gehalts sind).
- Im vorliegenden Fall war die Provision erfolgsabhängig und nicht als klassisches Arbeitsentgelt ausgestaltet.
Rechtsfolgen:
- Der AN erhält kein Kaug für die Provision, da der Anspruch erst nach Konkurseröffnung entstand und nicht in den versicherten Zeitraum fällt.
- Offengelassen wurde, ob der Arbeitgeber die Nichtausführung im Sinne von § 87a Abs. 3 HGB zu vertreten hat (z. B. bei "schuldlosem" Konkurs).