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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Freiburg entschied, dass ein Handelsvertreter (HV) vom vertretenen Unternehmer (U) verlangen kann, einen Kunden nicht in einen kritischen Besuchsbericht Einblick zu gewähren, wenn dieser die Zusammenarbeit mit dem Kunden gefährden könnte. Das Gericht begründete dies mit der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange des HV, die auch nach Vertragsende fortbesteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt vom Unternehmer (U) die Unterlassung, einen von ihm erstatteten Besuchsbericht (in dem er Kritik an einem Einkaufsleiter des Kunden äußert) diesem Kunden zugänglich zu machen. Der Anspruch stützt sich auf den Handelsvertretervertrag (HVV), der als Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) einzustufen ist und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit erfordert.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Freiburg gab dem HV recht: Der U darf den Bericht nicht an den Kunden weitergeben, wenn dies die wirtschaftliche Existenz des HV (z. B. durch Gefährdung des Kundenverhältnisses) beeinträchtigen könnte.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Zweck der Kundenberichte liegt darin, dem U eine eigene Einschätzung seiner Absatzchancen zu ermöglichen – die Berichte sind daher interessenorientiert zugunsten des U abzufassen.
- Dennoch muss der U bei der Verwendung der Berichte Rücksicht auf die Belange des HV nehmen, da dessen wirtschaftliche Existenz von einem guten Kundenverhältnis abhängt.
- Diese Rücksichtnahmepflicht gilt auch nach Vertragsende als nachwirkende vertragliche Nebenpflicht – besonders bei Mehrfirmenvertretern, die für mehrere Unternehmen tätig sind.
- Eine Weitergabe des Berichts an den Kunden würde hier die Vertrauensbasis untergraben und ist daher unzulässig.