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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Frankfurt/Main, 14.01.1954 - 3/1 O 189/53

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Frankfurt/Main entscheidet am 14.01.1954, dass ein Buchauszug für Handelsvertreter (HV) alle für ihn relevanten Geschäfte übersichtlich und aus sich heraus verständlich zusammenfassen muss.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von seinem Geschäftsherrn einen Buchauszug, der alle für ihn relevanten Geschäfte übersichtlich und verständlich darlegt. Die Forderung basiert auf den gesetzlichen Ansprüchen eines Handelsvertreters gegenüber seinem Prinzipal (Geschäftsherrn).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Frankfurt/Main bestätigt, dass der Buchauszug dem Handelsvertreter in einer übersichtlichen Form vorzulegen ist und alle für ihn bedeutenden Geschäfte enthalten muss. Zudem muss der Auszug aus sich selbst heraus verständlich sein, ohne dass der HV zusätzliche Erläuterungen oder Unterlagen benötigen würde.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Pflicht des Geschäftsherrn zur Transparenz und Rechenschaftslegung gegenüber dem Handelsvertreter. Der Buchauszug dient der Kontrolle der Provisionsansprüche und muss daher so gestaltet sein, dass der HV seine Ansprüche ohne weitere Nachforschungen oder Rückfragen prüfen kann. Eine unvollständige oder unverständliche Darstellung würde diese Kontrollmöglichkeit vereiteln und damit die Rechte des Handelsvertreters beeinträchtigen.

KI INHALT
Ein Buchauszug muss alle für den Handelsvertreter relevanten Geschäfte übersichtlich und aus sich selbst heraus verständlich zusammenstellen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anforderungen an einen Buchauszug
FUNDSTELLE
HVR Nr. 23
NORM
§ 91 HGB 1897
§ 87 c Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
14.01.1954
AKTENZEICHEN
3/1 O 189/53
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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