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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) keinen Anspruch auf einen Provisionsvorschuss im Wege einer einstweiligen Verfügung hat, wenn das Vertragsverhältnis zum Unternehmer (U) bereits beendet ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) beantragt gegen einen Unternehmer (U) die Auferlegung der sofortigen Zahlung eines Provisionsvorschusses im Wege einer einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg lehnt den Antrag ab, da das zwischen HV und U bestehende Dauerverhältnis (Handelsvertretervertrag) bereits erloschen ist. Eine vorläufige Befriedigung durch das summarische Verfahren (einstweilige Verfügung) ist daher nicht möglich.
c) Begründung des Gerichts: Die Gewährung eines Provisionsvorschusses im Wege einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass das Vertragsverhältnis zwischen HV und U noch fortbesteht. Ist dieses erloschen, scheidet eine vorläufige Regelung im summarischen Verfahren aus.