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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 01.07.1954 - 3 U 150 (194)/54

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) keinen Anspruch auf einen Provisionsvorschuss im Wege einer einstweiligen Verfügung hat, wenn das Vertragsverhältnis zum Unternehmer (U) bereits beendet ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) beantragt gegen einen Unternehmer (U) die Auferlegung der sofortigen Zahlung eines Provisionsvorschusses im Wege einer einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg lehnt den Antrag ab, da das zwischen HV und U bestehende Dauerverhältnis (Handelsvertretervertrag) bereits erloschen ist. Eine vorläufige Befriedigung durch das summarische Verfahren (einstweilige Verfügung) ist daher nicht möglich.

c) Begründung des Gerichts: Die Gewährung eines Provisionsvorschusses im Wege einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, dass das Vertragsverhältnis zwischen HV und U noch fortbesteht. Ist dieses erloschen, scheidet eine vorläufige Regelung im summarischen Verfahren aus.

KI INHALT
Einstweilige Verfügung auf Provisionsvorschuss nach § 940 ZPO setzt fortbestehendes Dauerverhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter voraus – bei erloschenem Verhältnis nicht möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Sicherstellung des Provisionsvorschusses durch einstweilige Verfügung
FUNDSTELLE
VertrR
HVR Nr. 65
NORM
§ 940 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.07.1954
AKTENZEICHEN
3 U 150 (194)/54
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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