Vorinstanzen LG Siegen, 24.08.2009 - 3 S 140/08 -; AG Olpe, 18.11.2008 - 25 C 692/08 -; bez. Angemessenheit der Zahlung einer Vermittlungsprovision s. a. LG Freiburg, 29.01.2009 - 6 O 382/08 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine pauschale, nicht nach Verleihdauer gestaffelte Vergütungsregelung in den AGB eines Leiharbeitgebers unwirksam ist, da sie gegen § 9 Nr. 3 AÜG verstößt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Leiharbeitgeber hat in seinen AGB eine Vergütung festgelegt, die der Entleiher (das Unternehmen, das den Leiharbeitnehmer übernimmt) an ihn zahlen muss. Diese Vergütung war nicht nach der Dauer des vorherigen Verleihs gestaffelt. Ein Beteiligter (vermutlich der Entleiher oder ein Leiharbeitnehmer) hat die Wirksamkeit dieser Regelung angefochten, gestützt auf § 9 Nr. 3 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine solche pauschale Vergütungsregelung unwirksam ist, weil sie gegen § 9 Nr. 3 Halbs. 1 AÜG verstößt. Eine angemessene Vergütung i.S.d. § 9 Nr. 3 Halbs. 2 AÜG setze voraus, dass sie nach der Dauer des vorangegangenen Verleihs gestaffelt sei.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass eine nicht gestaffelte Vergütung nicht den Anforderungen des AÜG entspricht. § 9 Nr. 3 AÜG verlangt, dass die Vergütung für Leiharbeitnehmer angemessen ist. Eine Angemessenheit sei aber nur gegeben, wenn die Vergütung sich an der Dauer des Verleihs orientiere, da sonst die Gefahr bestehe, dass Leiharbeitnehmer im Vergleich zu Stammarbeitnehmern benachteiligt werden. Eine pauschale Regelung verstoße daher gegen das Gesetz und sei unwirksam.