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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 22.07.1999 - III ZR 304/98 – Eismann 9 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 12.11.1998 - 5 U 59/98 -; LG Düsseldorf, 29.01.1998 - 15 O 417/96 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Vergütungsvereinbarung mit einem Vermittler, der Franchisenehmer (FN) für einen Unternehmer (U) anwirbt, nicht automatisch nach § 134 BGB nichtig ist, nur weil sie gegen das frühere Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit (§ 4 AFG) verstoßen könnte. Da FN nicht als Arbeitnehmer, sondern höchstens als arbeitnehmerähnliche Personen einzustufen sind, fällt die Vermittlung nicht unter das Monopol. Die Vergütung kann auch tätigkeitsbezogen (nicht nur ergebnisabhängig) vereinbart sein, insbesondere wenn eine "pro rata temporis"-Abrechnung möglich ist. Das Gericht verweist die Sache zur weiteren Aufklärung zurück.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Vermittler verlangt von einem Unternehmer (U) Zahlung eines Honorars (75.000 DM) für die Vermittlung von zwei Franchisenehmern (FN) in dessen Vertriebssystem. Der U weigert sich mit der Begründung, die Vereinbarung sei wegen Verstoßes gegen das frühere Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit (§ 4 AFG) nichtig (§ 134 BGB). Zudem sei die Vergütung nur bei Erfolg geschuldet, was nicht eingetreten sei.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Vermittlung von FN nicht unter das Arbeitsvermittlungsmonopol fiel, da FN keine Arbeitnehmer, sondern allenfalls arbeitnehmerähnliche Personen sind (§ 13 Abs. 1 AFG). Die Vergütungsvereinbarung ist daher nicht automatisch nichtig. Zudem kann die Honorarvereinbarung als tätigkeitsbezogen (nicht nur ergebnisabhängig) ausgelegt werden, insbesondere wegen der vereinbarten "pro rata temporis"-Abrechnung bei vorzeitigem Abbruch. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur weiteren Aufklärung zurück, da der Tatrichter die Vertragsauslegung unvollständig vorgenommen habe.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Kein Verstoß gegen das Arbeitsvermittlungsmonopol:

    • Das Monopol (§ 4 AFG) galt nur für die Vermittlung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern (§ 13 Abs. 1 AFG).
    • FN sind nach der Rechtsprechung (BAG/BGH) keine Arbeitnehmer, sondern höchstens arbeitnehmerähnliche Personen (vgl. § 5 Abs. 1 ArbGG). deren Vermittlung nicht vom Monopol erfasst war.
  2. Auslegung der Vergütungsvereinbarung:

    • Die Vereinbarung sieht vor, dass das Honorar in vier Monatsraten gezahlt wird und bei Abbruch "pro rata temporis" abgerechnet werden soll.
    • Dies deutet darauf hin, dass der Vermittler auch ohne Vermittlungserfolg einen Anspruch auf (anteilige) Vergütung hat.
    • Die Klausel "honorarfreie Weiter-Suche" ab dem 5. Monat spricht nicht gegen eine tätigkeitsbezogene Vergütung für die ersten vier Monate.
    • Die Auslegung muss auch die Verhandlungsgeschichte berücksichtigen (Zeugenbeweis).
  3. Kein Automatismus für Erfolgshonorar:

    • Ein Maklervertrag kann sowohl erfolgs- als auch tätigkeitsbezogen gestaltet sein (§ 652 BGB vs. Dienstvertrag).
    • Hier liegt ein Maklerdienstvertrag vor, bei dem die Vergütung nicht zwingend vom Erfolg abhängt.

Ergebnis: Die Vergütungsvereinbarung ist wirksam, und der Vermittler kann unter Umständen auch ohne Vermittlungserfolg Zahlung verlangen. Der Fall wird zur weiteren Klärung der Vertragsauslegung an das Tatgericht zurückverwiesen.

KI INHALT
Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit: Provisionsversprechen an private Vermittler nach § 134 BGB nichtig. Franchise-Kleinunternehmer nicht als Arbeitnehmer, aber als arbeitnehmerähnlich eingestuft. Vergütung für Vermittlung kann erfolgs- oder tätigkeitsbezogen sein, Vertragsauslegung entscheidend. "Pro rata temporis"-Abrechnung möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Eismann 9
STICHWORT
Auslegung einer Vergütungsabrede
Maklerdienstvertrag
Zuführungsvereinbarung
Vermittlung von FN
Zuführung von Vertriebsmitarbeitern
Personalvermittlung
NORM
§ 133 BGB
§ 134 BGB
§ 157 BGB
§ 134 BGB
§ 652 BGB
§ 13 Abs. 1 AFG
§ 4 AFG 1985
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.07.1999
AKTENZEICHEN
III ZR 304/98
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2013
ÄNDERUNG
03.02.2021