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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Bamberg entscheidet, dass bei Streitigkeiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit einem Außendienstmitarbeiter der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) nicht am Wohnort des Arbeitnehmers, sondern dort liegt, wo die charakteristischen Pflichten (z. B. Kundenakquise, Verkaufsgespräche) erfüllt werden. Da diese Pflichten an verschiedenen Orten erbracht werden, scheidet der Erfüllungsortsgerichtsstand hier aus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) und ein Arbeitgeber streiten über den gerichtlichen Zuständigkeitsort für eine Klage betreffend den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Der AN berief sich auf den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) und beantragte, den Rechtsstreit an seinem Wohnort zu führen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Bamberg verneint die Anwendung des Erfüllungsortsgerichtsstandes. Bei einem Außendienstmitarbeiter, dessen Arbeitsleistung aus einem Bündel von gleichwertigen Einzelpflichten mit unterschiedlichen Leistungsorten besteht (z. B. Kundenbesuche, Verkaufsgespräche), liegt kein einheitlicher Erfüllungsort vor. Daher scheidet § 29 ZPO als Grundlage für die Zuständigkeit aus.
c) Begründung des Gerichts:
- Für den besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei gegenseitigen Verträgen (hier: Arbeitsvertrag) ist der Ort maßgebend, an dem die charakteristische Verpflichtung erfüllt wird.
- Beim Arbeitsverhältnis ist dies die Arbeitsleistungspflicht des AN.
- Bei Außendienstmitarbeitern besteht diese Pflicht aus dezentralen Tätigkeiten (z. B. Akquise, Vertragsabschlüsse), die an wechselnden Orten erbracht werden.
- Ein Schwerpunkt am Wohnort des AN lässt sich gesetzlich nicht begründen. Da die Leistungsorte in verschiedenen Gerichtsbezirken liegen, gibt es keinen einheitlichen Erfüllungsort i. S. d. § 29 ZPO.