Vorinstanz ArbG Bonn, 19.10.1993 - 1 Ca 2020/93 -; vgl. dazu auch BAG, 20.01.1994
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln hat entschieden, dass eine Kündigung (fristgerecht oder fristlos) wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts durch den Arbeitnehmer nur dann gerechtfertigt ist, wenn die vorherige Ablehnung des Urlaubsantrags durch den Arbeitgeber berechtigt war.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber will eine Kündigung (ggf. fristlos) gegen den Arbeitnehmer aussprechen, weil dieser eigenmächtig Urlaub angetreten hat, obwohl sein Antrag zuvor abgelehnt wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hält eine solche Kündigung nur dann für gerechtfertigt, wenn die Ablehnung des Urlaubsantrags durch den Arbeitgeber zu Recht erfolgte.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet dies damit, dass der eigenmächtige Urlaubsantritt zwar grundsätzlich kündigungsrelevant sein kann, aber die Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Urlaubsantrags eine zentrale Rolle spielt. War die Ablehnung unberechtigt, kann die Kündigung unwirksam sein.