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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entscheidet, dass ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Alleinvertriebsvertrag zwischen einem Hersteller und einem Vertragshändler (VH) kein Gesellschaftsvertrag ist, sondern als Agenturverhältnis mit der entsprechenden Kündigungsfrist zu behandeln ist. Zudem unterliegt ein solcher Vertrag zwischen einem deutschen Hersteller und einem in den USA ansässigen VH deutschem Recht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein deutscher Hersteller und ein in den USA ansässiger Vertragshändler (VH) streiten über die rechtliche Einordnung ihres auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrages. Der Hersteller hat dem VH das ausschließliche Recht zum Verkauf seiner Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung in einem bestimmten Bezirk übertragen. Es geht um die Frage, ob dieser Vertrag als Gesellschaftsvertrag oder als Agenturverhältnis zu qualifizieren ist und welche Kündigungsfristen gelten. Zudem ist strittig, welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichsgericht entscheidet:
- Der Vertrag ist kein Gesellschaftsvertrag, sondern unterliegt als Agenturverhältnis den für dieses geltenden Kündigungsfristen.
- Auf den Vertrag zwischen dem deutschen Hersteller und dem US-amerikanischen VH findet deutsches Recht Anwendung.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein Gesellschaftsvertrag: Ein Gesellschaftsvertrag setzt eine gemeinsame Zweckerreichung durch gemeinsame Mittel voraus. Hier agiert der VH jedoch im eigenen Namen und für eigene Rechnung, was gegen eine gesellschaftsrechtliche Qualifizierung spricht. Stattdessen handelt es sich um ein Agenturverhältnis, da der VH zwar selbstständig, aber im Interesse des Herstellers tätig wird.
- Anwendbares Recht: Da der Hersteller seinen Sitz in Deutschland hat und der Vertrag die ständige Alleinvertretung für den VH vorsieht, unterliegt der Vertrag deutschem Recht, unabhängig vom Sitz des VH in den USA.