Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Baden-Württemberg, 21.07.1954 - II Sa 111/54

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied 1954, dass eine Vertragsklausel, die einem Handelsvertreter (HV) bei Eigenkündigung den Verlust aller noch nicht abgewickelten Provisionsansprüche auferlegt, gegen Art. 12 GG (Berufsfreiheit) verstößt und daher nichtig ist. Das Gericht begründete dies mit der unzulässigen wirtschaftlichen Knebelung des Kündigungsrechts und der Priorität des Grundrechts vor § 138 BGB.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) wendet sich gegen eine Vertragsklausel seines Geschäftsherrn, die ihm bei Eigenkündigung den Verlust aller Provisionen aus noch nicht abgewickelten Geschäften (eigene und Untervertreter) auferlegt. Der HV berief sich auf die Unvereinbarkeit dieser Klausel mit Art. 12 GG (Berufsfreiheit).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Baden-Württemberg erklärte die Vertragsklausel für nichtig, da sie gegen Art. 12 GG verstößt. Die Klausel knebelt das Kündigungsrecht des HV wirtschaftlich unzulässig.

c) Begründung des Gerichts:

  • Art. 12 GG als Spezialvorschrift: Seit Inkrafttreten des Grundgesetzes geht Art. 12 GG (Schutz der Berufsfreiheit) als speziellere Norm dem allgemeinen § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) vor.
  • Wirtschaftliche Knebelung: Die Klausel beeinträchtigt das Kündigungsrecht des HV übermäßig, da sie ihn durch den Provisionsverlust von einer Kündigung abhält.
  • Rechnungslegungspflicht des Geschäftsherrn: Bei provisionsbasierter Vergütung muss der Geschäftsherr dem HV gegenüber Rechnung legen, da die Provision von der Abwicklung der Geschäfte durch den Geschäftsherrn abhängt.

Rechtsfolgen: Die nichtige Klausel kann keine Wirkung entfalten; der HV behält seine Provisionsansprüche auch bei Eigenkündigung.

KI INHALT
Art. 12 GG ist spezieller als § 138 BGB bei Knebelungsverträgen. Provisionsverlustklauseln bei Kündigung sind mit Art. 12 GG unvereinbar und nichtig. Geschäftsherr kann zur Rechnungslegung verpflichtet sein, wenn Provision von Ausführung und Bezahlung abhängt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Verpflichtung des U zur Rechnungslegung
Provisionsverlust bei Kündigung durch HV
Kündigungserschwernis
FUNDSTELLE
BB 55, 177 LS m. Anm. Schröder
AP Nr. 1 zu Art. 12 GG m.Anm. Hueck
AP Nr. 3 zu § 138 BGB
DB 54, 888
WA 55, 42
R-Blattei Handelsgewerbe III Entsch. 6
AR-Blattei, Rspr. 1685
ARSt. XIV, Ziff. 13, 17
DB 54, 912
LS
NORM
Art. 12 Abs. 1 GG
§ 138 BGB
§ 620 BGB
§ 89 HGB
§ 87 c HGB
§ 65 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.07.1954
AKTENZEICHEN
II Sa 111/54
ECLI
ECLI:DE:LAGBW:1954:0721.IISA111.54.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
22.01.2026 10:41:07