Vorinstanzen EuGH, 20.02.1997 - C-106/95 -; BGH, 06.03.1995 - II ZR 37/94 -; Schifffahrtsobergericht Nürnberg, 27.01.1994 - 8 U 3905/92 BSch -; Schifffahrtsgericht Würzburg, 20.11.1992 - 14 C 3592/91 BSch -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine mündliche Vereinbarung über den Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ nichtig ist, wenn sie allein den Zweck verfolgt, einen Gerichtsstand formfrei festzulegen („abstrakte Erfüllungsortvereinbarung“). Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung kann jedoch durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder widerspruchslose Rechnungsbegleichung nach § 17 Abs. 1 Satz 2, 3. Var. EuGVÜ entstehen – vorausgesetzt, dies entspricht einem im internationalen Handel gültigen und den Parteien bekannten oder als bekannt zu unterstellenden Handelsbrauch.
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten darüber, ob eine mündliche Vereinbarung über den Erfüllungsort (oder eine Gerichtsstandsklausel) wirksam ist. Eine Partei berief sich auf eine solche Vereinbarung, um die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts zu begründen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint die Wirksamkeit einer abstrakten Erfüllungsortvereinbarung, die nur der Festlegung eines Gerichtsstands dient. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann jedoch formgerecht durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder durch widerspruchslose Rechnungszahlung zustande kommen – aber nur, wenn dies einem im internationalen Handel anerkannten und den Parteien bekannten Handelsbrauch entspricht.
c) Begründung des Gerichts:
- Eine mündliche Erfüllungsortvereinbarung nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ muss den tatsächlichen Leistungsort festlegen, nicht allein einen Gerichtsstand.
- Für formlose Gerichtsstandsvereinbarungen (§ 17 Abs. 1 Satz 2, 3. Var. EuGVÜ) ist erforderlich, dass sie einem Handelsbrauch im internationalen Verkehr entsprechen und den Parteien bekannt oder als bekannt zu unterstellen sind. Schweigen oder konkludentes Handeln (z. B. Rechnungszahlung) kann dann eine wirksame Vereinbarung darstellen.