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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 16.06.1997 - II ZR 37/94

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen EuGH, 20.02.1997 - C-106/95 -; BGH, 06.03.1995 - II ZR 37/94 -; Schifffahrtsobergericht Nürnberg, 27.01.1994 - 8 U 3905/92 BSch -; Schifffahrtsgericht Würzburg, 20.11.1992 - 14 C 3592/91 BSch -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine mündliche Vereinbarung über den Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ nichtig ist, wenn sie allein den Zweck verfolgt, einen Gerichtsstand formfrei festzulegen („abstrakte Erfüllungsortvereinbarung“). Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung kann jedoch durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder widerspruchslose Rechnungsbegleichung nach § 17 Abs. 1 Satz 2, 3. Var. EuGVÜ entstehen – vorausgesetzt, dies entspricht einem im internationalen Handel gültigen und den Parteien bekannten oder als bekannt zu unterstellenden Handelsbrauch.


a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten darüber, ob eine mündliche Vereinbarung über den Erfüllungsort (oder eine Gerichtsstandsklausel) wirksam ist. Eine Partei berief sich auf eine solche Vereinbarung, um die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts zu begründen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH verneint die Wirksamkeit einer abstrakten Erfüllungsortvereinbarung, die nur der Festlegung eines Gerichtsstands dient. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann jedoch formgerecht durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben oder durch widerspruchslose Rechnungszahlung zustande kommen – aber nur, wenn dies einem im internationalen Handel anerkannten und den Parteien bekannten Handelsbrauch entspricht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Eine mündliche Erfüllungsortvereinbarung nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ muss den tatsächlichen Leistungsort festlegen, nicht allein einen Gerichtsstand.
  • Für formlose Gerichtsstandsvereinbarungen (§ 17 Abs. 1 Satz 2, 3. Var. EuGVÜ) ist erforderlich, dass sie einem Handelsbrauch im internationalen Verkehr entsprechen und den Parteien bekannt oder als bekannt zu unterstellen sind. Schweigen oder konkludentes Handeln (z. B. Rechnungszahlung) kann dann eine wirksame Vereinbarung darstellen.
KI INHALT
Mündliche Erfüllungsortvereinbarungen nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ sind unwirksam, wenn sie nur den Gerichtsstand festlegen. Schweigen auf Bestätigungsschreiben oder Rechnungen mit Gerichtsstandsklausel kann jedoch nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EuGVÜ eine formgerechte Gerichtsstandsvereinbarung sein, sofern dies einem bekannten Handelsbrauch entspricht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
stillschweigende Vereinbarung des Erfüllungsortes
Erfüllungsort
abstrakte Erfüllungsortvereinbarung
stillschweigende Gerichtsstandsvereinbarung
Form
FUNDSTELLE
DB 97, 2533 LS
IPRax 99, 34
MDR 97, 874
RIW 97, 871
TranspR 97, 334
WM 97, 1552
NORM
Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ
Art. 17 Abs. 1 Satz 2, 3. Var. EuGVÜ
Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.06.1997
AKTENZEICHEN
II ZR 37/94
ECLI
LIEFERUNG
01.12.1997
ÄNDERUNG
26.02.2021